Barunterhaltsverpflichtung

 

(1) 1Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie bei Eltern eines nichtehelichen Kindes ist der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich nicht befindet, grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. 2Soweit die Höhe nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag festgelegt ist, können dafür im Zweifel die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. "Düsseldorfer Tabelle", einen Anhalt geben. 3Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nachgekommen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Unterhalt gezahlt worden ist, sondern auf den Zeitraum, für den der Unterhalt bestimmt ist (→BFH vom 11. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 397).

Der Unterhaltsverpflichtung im wesentlichen nachkommen

 

(2) 1Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 v. H. erfüllt. 2Elternteile, die mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind (§ 1603 BGB ), sind vorbehaltlich des Satzes 5 steuerlich so zu behandeln, als ob sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkämen. 3Das gleiche gilt für Elternteile, die wegen nicht ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit z. B. erwachsenen Kindern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, weil andere Bedürftige vorgehen (§ 1609 BGB ). 4Entsprechendes gilt für Elternteile, die unterhaltspflichtig sind, wenn die Unterhaltsleistung im Jahresdurchschnitt weniger als 150 DM monatlich beträgt, es sei denn, daß mit einem geringeren Betrag eine festgelegte Unterhaltsverpflichtung mindestens zu 75 v. H. erfüllt wird. 5Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB ). 6Sind Eltern einem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig, weil es ausreichende eigene Einkünfte oder Bezüge hat, so kommt eine Übertragung des Kinderfreibetrags - abgesehen vom Fall der Zustimmung - auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elternteil freiwillig Unterhalt leistet, der andere jedoch nicht.

Maßgebender Verpflichtungszeitraum

 

(3) 1Hat aus Gründen, die in der Person des Kindes liegen, oder wegen des Todes des Elternteils die Unterhaltsverpflichtung nicht während des ganzen Kalenderjahrs bestanden, so ist für die Frage, inwieweit sie erfüllt worden ist, nur auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen. 2Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes oder der Eltern während des ganzen Kalenderjahrs bestanden hat.

Verfahren

 

(4) 1Wird die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags beantragt, weil dieser seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nicht im wesentlichen nachgekommen ist, so muß der Antragsteller die Voraussetzungen dafür darlegen. 2In Zweifelsfällen ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO ). 3Wird der Kinderfreibetrag bei einer Veranlagung auf den Steuerpflichtigen übertragen, so teilt das Finanzamt dies dem für den anderen Elternteil zuständigen Finanzamt mit. 4Dieses führt eine Veranlagung des anderen Elternteils nach § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe b EStG durch, sofern dieser nicht ohnehin zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. 5Wird der andere Elternteil nicht veranlagt oder ist sein zu versteuerndes Einkommen ohne Berücksichtigung des Kinderfreibetrags geringer als der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG, so ist die Mitteilung des für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamts über die Übertragung des Kinderfreibetrags an die für den anderen Elternteil zuständige Kindergeldstelle weiterzuleiten. 6Ist der andere Elternteil bereits veranlagt, so ist die Änderung der Steuerfestsetzung, sofern sie nicht nach § 164 Abs. 2 Satz 1 oder § 165 Abs. 2 AO vorgenommen werden kann, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzuführen. 7Beantragt der andere Elternteil eine Herabsetzung der gegen ihn festgesetzten Steuer mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Steuerpflichtigen lägen nicht vor, so ist der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 und 5 AO zu dem Verfahren hinzuzuziehen. 8Obsiegt der andere Elternteil, so kommt die Änderung der Steuerfestsetzung beim Steuerpflichtigen nach § 174 Abs. 4 AO in Betracht. 9Dem Finanzamt des Steuerpflichtigen ist zu diesem Zweck die getroffene Entscheidung mitzuteilen.

Übertragung im Lohnsteuerabzugsverfahren

 

(5) 1Die Übertragung des Kinderfreibetrags und die davon abhängigen Änderungen bei den übrigen kindbedingten Steuerentlastungen können nach § 39 Abs. 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden (→A 109 Abs. 8 LStR). 2In diesen Fällen werden beide Elternteile stets zur ...

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