(1) 1Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören auch Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen anfallen, soweit bei diesen Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ). 2Dagegen gehören Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Einlagen der Anteilseigner stammen, die das Eigenkapital in nach dem 31. 12. 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ). 3Ob und inwieweit solche Ausschüttungen vorliegen, ergibt sich aus der Dividendenbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft oder des beauftragten Kreditinstituts (→§§ 44 und 45 KStG ).

 

(2) 1Bei der Veranlagung sind die anzurechnende Kapitalertragsteuer und die anzurechnende Körperschaftsteuer bei derselben Einkunftsart und in demselben VZ anzusetzen, in dem die der Anrechnung zugrundeliegenden Einnahmen zu erfassen sind (→BFH vom 26. 6. 1991 - BStBl II S. 877). 2Das gleiche gilt hinsichtlich der Kapitalertragsteuer, die nach § 44 b EStG zu erstatten ist oder erstattet worden ist, und der Körperschaftsteuer, die nach den §§ 36 b bis 36 d EStG zu vergüten ist oder vergütet worden ist. 3Zu den Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer gilt R 213 g Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch ohne Vorlage der Steuerbescheinigung bei den Einnahmen zu erfassen ist, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer aber erst auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn die Steuerbescheinigung vorgelegt worden ist.

 

(3) 1Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen rechnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. 2Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören stets Zinsen aus

 

1.

Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag,

 

2.

Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag,

 

3.

Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen die Auszahlung des Kapitals zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß verlangt werden kann,

 

4.

Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn der Vertrag nicht für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist,

 

5.

Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG (→BMF vom 19. 5. 1993 - BStBl I S. 406 und vom 2. 11. 1993 - BStBl I S. 901), wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.

3Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG rechnen grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. 4Die Zinsen gehören bei diesen Verträgen jedoch zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie

 

a)

zu dem laufenden Vertrag oder

 

b)

im Fall des Rückkaufs des Vertrags vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluß mit dem Rückkaufswert

ausgezahlt werden. 5Die Höhe der steuerpflichtigen Kapitalerträge ist von dem Versicherer zu ermitteln.

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