1Wird ein Personenkraftwagen für betriebliche/berufliche und private Zwecke benutzt, sind die Gesamtaufwendungen einschließlich der festen Kosten im Verhältnis der betrieblichen/beruflichen zur privaten Nutzung aufzuteilen. 2Es obliegt dem Steuerpflichtigen, zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Kosten von denen der privaten Lebensführung den Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung nachzuweisen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann ohne diesen Nachweis in vielen Fällen davon ausgegangen werden, daß der betriebliche/berufliche Nutzungsanteil 65 bis 70 v.H. der Gesamtnutzung beträgt. 4Bei Steuerpflichtigen, die den Personenkraftwagen für eine durch ihren Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen, z. B. Handelsvertreter, oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Berufstätigkeit auf die ständige Benutzung eines Personenkraftwagens angewiesen sind, z. B. Landärzte, kann ein höherer Hundertsatz in Betracht kommen. 5Ein niedrigerer betrieblicher/beruflicher Nutzungsanteil ist im allgemeinen bei Steuerpflichtigen anzunehmen, deren betriebliche/berufliche Tätigkeit sich auf einen Ort beschränkt und bei denen nach den tatsächlichen Verhältnissen das Aufsuchen von Geschäftsfreunden (Kunden oder Lieferanten) nicht oder nur selten in Betracht kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge