(1) 1Abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. 2Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. 3Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 13. 2.1987 - BStBl II S. 341). 4Zu den Aufwendungen für den typischen Unterhalt gehören grundsätzlich auch Kosten der Unterbringung in einem Altenheim oder Altenwohnheim (BFH-Urteil vom 29. 9.1989 - BStBl 1990 II S. 418). 5Wegen der Berücksichtigung von Aufwendungen für den typischen Lebensunterhalt von Personen, die in der DDR, Berlin (Ost) oder in bestimmten osteuropäischen Staaten wohnen, wird auf die gleichlautenden Ländererlasse vom 1. 4. 1985 (BStBl I S. 202) und vom 20. 3. 1990 (BStBl I S. 48) hingewiesen. 6Den Aufwendungen für den typischen Unterhalt sind auch Versicherungsbeiträge, deren Zahlung der Steuerpflichtige übernommen hat, zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1973 - BStBl 1974 II S. 86). 7Eine Kapitalabfindung, mit der eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, kann nur im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteile vom 2. 12. 1960 - BStBl 1961 III S. 76 und vom 22. 1. 1971 - BStBl II S. 325).

 

(2) 1Für Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kommt ein Abzug nach § 33 a Abs. 1 EStG nicht in Betracht, wenn hierfür der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen wird (vgl. Abschnitt 86 b). 2Dies gilt auch, soweit die Unterhaltsaufwendungen den als Sonderausgaben abgezogenen Teil übersteigen. 3Unterhaltsaufwendungen für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind nur dann nach § 33 a Abs. 1 EStG abziehbar, wenn der unterhaltene Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (BFH-Beschluß vom 28. 11. 1988 - BStBl 1989 II S. 164). 4Sind für das Kalenderjahr der Trennung oder Scheidung die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26 b, § 32 a Abs. 5 EStG) anzuwenden, dann können Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5.1989 - BStBl II S. 658). 5Auf Unterhaltsleistungen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist § 33 a Abs. 1 EStG regelmäßig nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 27. 10. 1989 - BStBl 1990 II S.294).

 

(3) 1Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für ein Kind ist Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BKGG außer acht zu lassen. 2Das gleiche gilt für Hilfeleistungen, die die unterhaltene Person im Haushalt des Steuerpflichtigen unentgeltlich erbringt. 3Gehört die unterhaltene Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

 

(4) 1Zum Begriff der Zwangsläufigkeit dem Grunde nach wird auf Abschnitt 186 Abs. 5 verwiesen. 2Unterhaltsaufwendungen erwachsen danach nicht zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person die ihr zur Verfügung stehenden Quellen nicht ausschöpft (BFH-Urteil vom 20. 1. 1978 - BStBl II S. 340). 3So muß sie zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. 4Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 30 000 DM angesehen werden. 5Dabei bleiben außer Betracht:

 

1.

Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,

 

2.

Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und

 

3.

ein kleines Hausgrundstück, insbesondere ein Familienheim, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt und dessen Veräußerung nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar ist.

6Zwangsläufig können dem Steuerpflichtigen auch Unterhaltsaufwendungen für eine Schwiegertochter erwachsen; es ist nicht zu prüfen, ob sie von ihren Eltern Unterhalt erhalten könnte (BFH-Urteil vom 7. 3. 1975 - BStBl II S. 629).

 

(5) 1Zwangsläufig sind Unterhaltsleistungen nur, soweit der Steuerpflichtige im stande ist, diese Aufwendungen ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts für sich und gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine Kinder zu erbringen (BFH-Urteil vom 17.1. 1984 - BStBl II S. 522 zur sogenannten Opfergrenze). 2Wegen der Berechnung der Opfergrenze wird auf Tz. 2.5.2 des BMF-Schreibens vom 2.5.1990 (BStBl I S. 226) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen, die auch in den Fällen zu beachten sind, in denen die unter...

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