(1) 1Zum Erhaltungsaufwand gehören die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und für die Instandsetzung. 2Diese Aufwendungen werden im allgemeinen durch die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks veranlaßt. 3Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwand des Grundstücks (vgl. Absatz 3), z. B.

 

1.

Austausch von Fenstern, z. B. Holz- gegen Aluminiumrahmen, Einfach- gegen Doppelglas,

 

2.

Ersatz von mit Kohle beheizten Einzelöfen durch Elektro-Speicheröfen, Umstellung einer Zentralheizung von Öl- auf Koksfeuerung, Einbau einer Zentralheizung anstelle einer Einzelofenheizung, Anschluß einer Zentralheizung an eine Fernwärmeversorgung, Einbau von Heizanlagen im Sinne des § 82 a Abs. 1 Nr. 2 EStDV und von Heizungs- und Warmwasseranlagen im Sinne des § 82 a Abs. 1 Nr. 5 EStDV, wenn durch diese Anlagen vorhandene Heizanlagen ergänzt oder ersetzt werden,

 

3.

Einbau meßtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten,

 

4.

Ersatz eines vorhandenen Fahrstuhls durch einen modernen Fahrstuhl,

 

5.

Umdeckung des Daches,

 

6.

Aufwendungen für den Anschluß an die Kanalisation als Ersatz für eine Sickergrube oder eine eigene Kläranlage und sogenannte Ergänzungsbeiträge, die für bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke im Zusammenhang mit der Modernisierung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen entrichtet werden (BFH-Urteile vom 13.9.1984 - BStBl 1985 II S. 49 und vom 4. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 333) sowie sogenannte Ergänzungsbeiträge für Maßnahmen im Sinne des Abschnitts 33 a Abs. 4 Nr. 2, 4 und 6; entsprechendes gilt für Aufwendungen für andere Erschließungsmaßnahmen, die eine bereits vorhandene Anlage ersetzen, z. B. Anschluß eines mit Wasser, Energie und Heizung versorgten Grundstücks an die öffentliche Wasser-, Strom- oder Gasversorgung oder an ein Fernheizsystem, auch erstmals gezahlte Baukostenzuschüsse für den Anschluß an das Erdgasversorgungsnetz im Zusammenhang mit der Umstellung einer bereits vorhandenen Heizungsanlage,

 

7.

Aufwendungen für den Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmalige Gebühren für den Anschluß privater Breitbandanlagen an das öffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden.

4Auf den Zustand oder die Brauchbarkeit der erneuerten Teile, Einrichtungen oder Anlagen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. 5Auch wenn diese noch nicht verbraucht waren, liegt in der Regel Erhaltungsaufwand vor. 6Abbruchkosten eines Gebäudes stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn der Restwert des abgebrochenen Gebäudes durch eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abgeschrieben werden kann (vgl. Abschnitt 44 Abs. 14; wegen der Behandlung von Abbruchkosten als Herstellungskosten eines Gebäudes vgl. Abschnitt 33 a Abs. 5).

 

(2) 1Der Erhaltungsaufwand ist nach § 11 Abs. 2 EStG in voller Höhe in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem er geleistet worden ist. 2Abweichend hiervon ist es nach § 82 b EStDV zulässig, größere Aufwendungen für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. 3Dabei kann für die in dem jeweiligen VZ geleisteten Aufwendungen ein besonderer Verteilungszeitraum gebildet werden. 4Die Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82 b EStDV kann grundsätzlich nur im Veranlagungsverfahren für das Jahr beantragt werden, in dem der Erhaltungsaufwand geleistet worden ist (BFH-Urteil vom 26. 10. 1977 - BStBl 1978 II S. 367); hat der Steuerpflichtige in dem VZ, in dem der Erhaltungsaufwand geleistet worden ist, diesen als Werbungskosten nicht abgezogen oder von der Möglichkeit der Verteilung nicht Gebrauch gemacht, weil sich in beiden Fällen keine steuerliche Auswirkung ergeben hätte, kann der Antrag auf Verteilung des Erhaltungsaufwands in dem nächsten VZ innerhalb des Zeitraums im Sinne des § 82 b Abs. 1 Satz 1 EStDV gestellt werden, in dem sich eine Verteilung erstmals auswirkt. 5Der auf ein bestimmtes Jahr entfallende Anteil kann nicht in einem anderen Jahr geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 26.10.1977 - BStBl 1978 II S. 96). 6Hat der Steuerpflichtige größeren Erhaltungsaufwand nach § 82 b EStDV verteilt abgezogen, kann er bei Wegfall der Besteuerung der eigenen Wohnung den noch nicht abgezogenen Aufwand in einem Betrag in dem VZ abziehen, für den die Wohnung letztmals der Besteuerung unterliegt. 7Wird das Eigentum an einem Wohngebäude unentgeltlich auf einen anderen übertragen, so kann der Rechtsnachfolger größeren Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. 8Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den VZ des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen. 9Außerdem können nach den §§ 82 h und 82 k EStDV bestimmte größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt we...

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