(1) 1§ 15 a Abs. 1 bis 4 EStG regelt den Ausgleich und den Abzug von Verlusten bei Kommanditisten. 2Die Frage der Zurechnung von Einkünften wird durch diese Regelung nicht berührt. 3Verlustanteile, die der Kommanditist nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichen oder abziehen darf, werden diesem Kommanditisten nach Maßgabe der vom BFH für die Zurechnung von Einkünften entwickelten Grundsätze zugerechnet (vgl. BFH-Entscheidungen vom 10. 11. 1980 - BStBl 1981 II S. 164, vom 19. 3.1981 - BStBl II S. 570, vom 26. 3.1981 - BStBl II S. 572, vom 5.5.1981 - BStBl II S. 574, vom 26. 5.1981 - BStBl II S. 668 und 795 und vom 22.1.1985 - BStBl 1986 II S. 136). 4Aus diesem Grunde mindern diese Verlustanteile auch die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. 5Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15 a EStG (BFH-Beschluß vom 19. 5. 1987 - BStBl 1988 II S. 5).

 

(2) 1§ 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG stellt auf das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten ab. 2Dieses Kapitalkonto umfaßt den Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einschließlich seiner Aufwendungen hierfür, die in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz auszuweisen sind, sowie das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten. 3Sonderbetriebsvermögen sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die nicht zum Gesamthandsvermögen gehören, aber in den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich der Mitunternehmerschaft einzubeziehen sind. 4Ist die Kommanditeinlage mit Fremdmitteln finanziert, gehört die Darlehnsverbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen und mindert den Umfang des nach § 15 a Abs. 1 EStG zulässigen Verlustausgleichs und -abzugs. 5Für die Frage, ob eine Einlage im Sinne des § 15 a EStG durch Kredit finanziert ist, ist die kontenmäßige Abwicklung nicht entscheidend; vielmehr kommt es darauf an, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Finanzierung der Einlage und der Aufnahme eines Kredits besteht. 6Daraus folgt, daß die Fremdfinanzierung der Einlage bei Belastung eines Kontokorrentkontos nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das Kontokorrentkonto des Kommanditisten an irgendeinem Tag zwischen der Lastschrift und dem Bilanzstichtag der Kommanditgesellschaft einen positiven Saldo aufweist. 7Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen fallen nicht unter die Regelung des § 15 a Abs. 1 EStG und sind deshalb auch dann ausgleichs- und abzugsfähig, wenn durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

 

(3) 1Nach§ 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG können in Fällen, in denen der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Abs. 1 HGB haftet, abweichend von der Grundsatzregelung in § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG Verlustanteile des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. 2Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 Satz 3 EStG müssen erfüllt sein. 3Danach setzt der erweiterte Verlustausgleich oder -abzug im Jahr der Entstehung des Verlusts bei der KG u. a. voraus, daß derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist und der deshalb den Verlustanteil bei seiner persönlichen Steuerveranlagung ausgleichen oder abziehen will, am Bilanzstichtag namentlich im Handelsregister eingetragen ist. 4Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister reicht nicht aus. 5Dies gilt auch, wenn die Eintragung z. B. wegen Überlastung des Handelsregistergerichts oder wegen firmenrechtlicher Bedenken des Gerichts noch nicht vollzogen ist. 6Bei Treuhandverhältnissen im Sinne des § 39 AO und bei Unterbeteiligungen, die ein beschränkt haftender Unternehmer einem Dritten an seinem Gesellschaftsanteil einräumt, reicht für den erweiterten Verlustausgleich oder -abzug die Eintragung des Treuhänders oder des Hauptbeteiligten im Handelsregister nicht aus. 7Bei Eintragung nur des Treuhänders oder bei alleiniger Eintragung des Hauptbeteiligten bleibt es folglich bei der Grundsatzregelung, daß der zum negativen Kapitalkonto führende oder dieses erhöhende Verlust nach § 15 a Abs. 2 EStG nur mit späteren Gewinnanteilen des Treugebers oder des Unterbeteiligten aus der Beteiligung verrechnet werden kann. 8Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG nach Satz 3 der Vorschrift voraus, daß eine Vermögensminderung auf Grund der am Bilanzstichtag bestehenden Außenhaftung nicht nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. 9Dies bedeutet, daß die durch Eintragung im Handelsregister begründete Haftung mit einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Risiko verbunden sein muß. 10Dabei ist auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. 11Soweit es für die Frage des Verlustausgleichs auf unterschiedliche tatsächlich geleistete Einlagen, Pflichteinlagen gemäß Gesellschaftsv...

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