(1) 1Einnahmen sind zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann, wie z. B. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift (vgl. BFH-Urteile vom 30.4.1974 - BStBl II S. 541 und vom 10. 12. 1985 - BStBl 1986 II S. 342). 2Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf Grund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells sind dem Arbeitnehmer jedoch noch nicht zugeflossen, wenn er über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann (BFH-Urteil vom 14. 5.1982 - BStBl II S. 469). 3Mit der Entgegennahme eines Schecks oder Verrechnungsschecks ist die Einnahme ebenfalls zugeflossen, wenn die bezogene Bank im Fall der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen (BFH-Urteil vom 30.10.1980 - BStBl 1981 II S. 305). 4Wird durch Wechsel zahlungshalber geleistet, ist die Einnahme mit der Einlösung oder Diskontierung zugeflossen (BFH-Urteile vom 1. 7.1952 - BStBl III S. 205 und vom 5. 5.1971 - BStBl II S. 624). 5Als kurze Zeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist in der Regel ein Zeitraum von zehn Tagen anzusehen (vgl. BFH- Urteile vom 9.5.1974- BStBl II S. 547 und vom 24.7.1986- BStBl 1987 II S. 16). 6Zinsen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen fließen dem Steuerpflichtigen in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören; die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d. h. fällig sind.

 

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für den Abfluß von Ausgaben. 2Die Ausgabe ist bei Überweisung von einem Konto des Steuerpflichtigen grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen und damit im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geleistet (BFH-Urteile vom 14.1.1986 - BStBl II S. 453 und vom 22.5.1987 - BStBl II S. 673). 3Bei Zahlung durch Scheck oder Verrechnungsscheck ist die Ausgabe grundsätzlich mit der Hingabe des Schecks abgeflossen. 4Wird ein Scheck übermittelt, so ist die Ausgabe dann bewirkt, wenn sich der Übermittelnde seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde begeben hat. 5Das kann z. B. durch die Übergabe der Urkunde an die Post oder durch den Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers geschehen (BFH-Urteil vom 24. 9.1985 - BStBl 1986 II S. 284). 6Auch die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.1977 - BStBl II S. 601). 7Die Regelung des § 7 a Abs. 2 Satz 5 EStG, wonach Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks erst im Zeitpunkt der Einlösung oder Gutschrift aufgewendet sind, gilt nur für den Bereich der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen. 8Bei der Einzahlung auf Konten, über die der Steuerpflichtige verfügen und der Zahlungsempfänger noch nicht verfügen kann, und bei der Vorauszahlung von Werbungskosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund liegt ein Zahlungsabfluß nicht vor (BFH-Urteile vom 23.9.1986 - BStBl 1987 II S. 219 und vom 11. 8.1989 - BStBl II S. 702). 9Das kann z. B. der FaII Sein, wenn im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Wohngrundstücks ein Damnum fällig gestellt wird, bevor die Darlehnsvaluta ganz oder in marktüblichen Raten ausgezahlt wird. 10Die Zahlung eines Damnums vor Auszahlung des Darlehnskapitals durch den Darlehnsgeber ist jedenfalls dann rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 42 Satz 1 AO, wenn das Darlehen später als einen Monat nach Abfluß des Damnums beim Steuerpflichtigen ausgezahlt wird (BFH-Urteile vom 13. 12. 1983 - BStBl 1984 II S. 426 und 428).

 

(3) Die Ausnahmeregelung für den Zufluß von Arbeitslohn (§ 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 38 a Abs. I Sätze 2 und 3 EStG) bleibt unberührt.

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