Versicherungsteuer bei Garantiezusagen von Händlern
BMF-Schreiben zu Garantiezusagen ab 1.1.2023 anzuwenden
Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung hatte das BMF im letzten Jahr ein Schreiben zu Garantiezusagen als Versicherungsleistung herausgegeben (BMF, Schreiben v. 11.5.2021, BStBl 2021 I S. 781). Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der dort genannten Grundsätze wurde zwei Mal verschoben (BMF, Schreiben v. 18.6.2021 und v. 18.10.2021); sie gelten nun ab 1.1.2023.
Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer – unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Dies hat auch umsatzsteuerliche Folgen: Da die Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist, ist insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. Beachtlich ist nach Auffassung des Ausschusses zudem, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll.
Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht
Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob deren Verträge möglicherweise Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird etwa ausschließlich mit Garantie ausgestattete Ware verkauft, d.h. es wird kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ein Erwerb ohne Garantie ist nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Auch wenn eine Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags erfolgt, führt dies nicht zur Versicherungsteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Vermittelt das Unternehmen seinem Kunden lediglich Versicherungsschutz, entsteht ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen besteht.
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