BMF, 5.9.2023, IV D 3 - S 1445/20/10007 :005

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.11.1974 – IV B 7-S 1401-25/74

1 Anlage

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die nachfolgende Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die Betriebsprüfungsordnung ist nicht vorgesehen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. November 1974, IV B 7 – S 1401 – 25/74, BStBl 1974 I S. 994.

 

Anlage

Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe

Aufgabe dieser Zusammenstellung ist, die in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe darzustellen und zu erläutern. Begrifflichkeiten zum Einsatz IT-gestützter betriebswirtschaftlicher sowie mathematisch statistischer Prüfungsmethoden (automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden) werden in dem BMF-Schreiben vom 5. September 2023 Az. IV D 3 – S 1445/20/10007 :006, DOK 2023/0729678 (im BStBl veröffentlicht) erläutert.

Die Zusammenstellung umfasst:

I. Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)
   
II. Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) und der zwischenzeitlich hierzu ergangenen Änderungsverordnungen.

Da die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik die durch das Steuerrecht gezogenen Grenzen (§§ 4 bis 7i EStG, § 9b EStG, § 1 UStG) beachten müssen, stimmen sie mit den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Begriffen nicht in allen Fällen überein. Ferner weichen die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik aus praktischen Gründen in einigen Fällen geringfügig von den Begriffen der Richtsatzermittlung und Richtsatzanwendung ab. Auf die Vorbemerkungen in den Richtsatzsammlungen wird hingewiesen.

I. Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)

1. Steuerliche Kennzahlen

Unter steuerlichen Kennzahlen versteht man Verhältniszahlen steuerlich erheblicher Größen (wie: wirtschaftlicher Umsatz, wirtschaftlicher Wareneinsatz, wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen, wirtschaftlicher Aufwand und andere Betriebsergebnisse) zueinander.

Hauptanwendungsgebiet dieser Kennzahlen ist die Verprobung und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund des äußeren oder inneren Betriebsvergleichs (Hinweis auf Abschnitt II Ziff. 2 zu c).

2. Istumsatz

Der Istumsatz umfasst den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte (§ 20 UStG) für die Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG, einschließlich Tausch, tauschähnliche Umsätze, Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs statt und die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG. Die Umsatzsteuer gehört bei der Regelbesteuerung (§§ 10 und 12 UStG) weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben; bei Besteuerung nach § 19 Absatz 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) ist die Umsatzsteuer in diesen Größen inbegriffen.

3. Sollumsatz

Der Sollumsatz umfasst den Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte (§ 16 Absatz 1 UStG) für die bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG – ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung der Entgelte, einschließlich Tausch, tauschähnliche Umsätze, Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs statt und die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG. Die Umsatzsteuer gehört weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben.

4. Wirtschaftlicher Umsatz

4.1. Bei Regelbesteuerung

Der wirtschaftliche Umsatz umfasst die wirtschaftliche Leistung des Betriebs zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer; das sind

  1. in Handelsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen Wareneinsatz,
  2. in Fertigungsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen Materialeinsatz, den wirtschaftlichen Einsatz an Fertigungslöhnen und den Einsatz an Fremdleistungen unter Verrechnung der Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer.

Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes aus dem Ist- oder Sollumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist daher erforderlich:

aa) alle Faktoren aus dem Ist- oder Sollumsatz auszuscheiden, die nicht Bestandteil des wirtschaftlichen Umsatzes sind,
   
bb) alle Faktoren zum Ist- oder Sollumsatz hinzuzurechnen, die zum wirtschaftlichen Umsatz gehören und im Ist- oder Sollumsatz nicht enthalten sind.

Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes:

(alle Ansätze gelten ohne Umsatzsteuer)

  Istumsatz  
+ Forderungen an Kunden (einschl. Forderungswechsel) und ggf. Schecks am Ende des Jahres für in den Vorjahren oder dem aktuellen Jahr ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen  
+ in den Vorjahren erhaltene Anzahlungen der Kunden für im l...

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