(1) Im Zollagerverfahren können folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert werden:

 

a)

Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

 

b)

Gemeinschaftswaren, für die in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist, daß bei ihrer Überführung in dieses Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen.

 

(2) Als Zollager gilt jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können.

 

(3) Die Fälle, in denen Waren im Sinne des Absatzes 1 in das Zollagerverfahren übergeführt werden können, ohne in ein Zollager verbracht zu werden, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

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