Art. 40

1Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. 2Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.

[1] Art. 40 geändert durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

Art. 41

Artikel 40 steht dem geltenden Recht nicht entgegen, das für folgende Waren gilt:

 

a)

von Reisenden mitgeführte Waren;

 

b)

Waren, die ohne Gestellung in ein Zollverfahren übergeführt werden.

Art. 42

Vom Zeitpunkt der Gestellung an können die Waren im Hinblick auf die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten sollen, mit Zustimmung der Zollbehörden geprüft und Muster oder Proben entnommen werden.

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