Die zur Durchführung dieses Kodex erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anwendung der in Artikel 184 genannten Verordnung, werden mit Ausnahme des Titels VIII und vorbehaltlich der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/ 87[1] sowie des Artikels 248 der vorliegenden Verordnung nach dem Regelungsverfahren des Artikels 247a Absatz 2 erlassen; dabei sind die von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu beachten.

[1] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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