Kommentar

Eine (schuldhaft) verzögerte Bearbeitung einer Steuererklärung steht einer Zinsfestsetzung nach § 233 a AO nicht entgegen (u. a. BFH, Beschluß v. 4. 11. 1996, BFH/NV 1997 S. 458); auch die Erhebung solcher Nachzahlungszinsen ist nicht unbillig (u. a. BFH, Urteil v. 19. 3. 1997, BStBl 1997 II S. 446). Aus welchen Gründen es zu einer Korrektur einer Steuerfestsetzung kommt, ist für die Verzinsung ebenfalls unbeachtlich (vgl. BFH, Beschluß v. 27. 9. 1994, VIII B 21/94, HFR 1995 S. 128). Daran hat der BFH selbst im Fall des rückwirkenden Ereignisses festgehalten, obwohl sich kein Zins- oder Liquiditätsvorteil ergeben hatte oder ergeben konnte (BFH, Urteil v. 2. 7. 1997, BStBl 1997 II S. 714). Bei Umsatzverlagerungen ist es dagegen sachlich unbillig, durch Nachzahlungszinsen in Wirklichkeit nicht vorhandene Zinsvorteile abzuschöpfen (BFH, Urteil v. 11. 7. 1996, BStBl 1997 II S. 259). Für eine Verzinsung reicht es aus, wenn der Steuerzahler Liquiditätsvorteile hatte oder zumindest erlangen bzw. anderweitige Zinsbelastungen vermeiden konnte. Nachzahlungszinsen sind selbst dann gerechtfertigt, wenn der Steuerzahler den Nachzahlungsbetrag überhaupt nicht oder zu einem geringeren Prozentsatz als 6 % p. a. angelegt hat (BFH, Urteil v. 20. 9. 1995, BStBl 1996 II S. 53). Hiervon abweichend sieht der BFH im folgenden Fall Nachzahlungszinsen als sachlich unbillig an. Das Finanzamt hatte versehentlich Einkünfte nicht berücksichtigt, weshalb der Steuerbescheid statt der erwarteten Nachzahlung eine hohe Erstattung ergab. Der Steuerzahler hatte das Finanzamt unverzüglich auf diesen Fehler hingewiesen und die Erstattung zur sofortigen Rückzahlung auf seinem Girokonto bereitgehalten. Das Finanzamt korrigierte den Bescheid nach § 129 AO . Der Steuerzahler beantragt erfolglos, den Teil der Nachzahlungszinsen zu erlassen, der auf die Rückzahlung der Erstattung entfiel. Das FG (FG Düsseldorf, Urteil v. 18. 4. 1996, EFG 1996 S. 738) rechnete dem Steuerzahler den auf dem Girokonto erzielten Zinsvorteil von 0,5 % p. a. zu und verpflichtete das Finanzamt, die übersteigenden Nachzahlungszinsen zu erlassen

( Zinsen auf Steuern ).

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Er stellte heraus, daß die Rückzahlung ausschließlich auf einem Fehler des Finanzamts beruhte, auf den der Steuerzahler unverzüglich hingewiesen habe. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, die Erstattung und folglich die Entstehung des Zinsanspruchs zu verhindern . Es sei unbillig vom Steuerzahler Nachzahlungszinsen zu verlangen, wenn dieser von sich aus eine sofortige Korrektur veranlaßt und die Erstattung auf dem Girokonto bereitgehalten habe.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.11.1997, IX R 28/96

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