Kommentar

Besitzt eine KG, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, ein Festgeldkonto, unterliegen die Festgeldzinsen grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer ( Zinsabschlag ). Im Konkursverfahren kann dem Konkursverwalter keine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt werden.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung setzt voraus, daß für den Gläubiger der Kapitalerträge eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Gläubiger in diesem Sinne sind im Konkursverfahren die Gesellschafter der KG und nicht der Konkursverwalter. Damit scheidet auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung für die vom Konkursverwalter vertretene KG aus. Ein Absehen vom Steuerabzug ist auch nicht deswegen möglich, weil der Zinsabschlag der Konkursmasse Mittel entzieht. Die Zinsabschlagsteuer gehört also wie andere Steuern im Konkursverfahren zu den Massekosten bzw. Masseschulden .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.11.1994, I R 5/94

Anmerkung:

Massekosten dürfen die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Konkursverwalters nicht mindern.

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