Kommentar

Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Werden Einnahmen aus einer selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit erzielt, die nicht nur eine reine Vermögensverwaltung ist, liegt insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Im Urteilsfall umfaßte die Tätigkeit eines Vereins den Betrieb eines Rettungsdienstes. Für dem Rettungsdienst beigetretene Mitglieder schloß der Verein zur Abdeckung des Kostenrisikos eine Versicherung ab. Entsprechend den Vereinbarungen mit der Versicherung hatte der Verein gewisse Informationspflichten gegenüber seinen versicherten Mitgliedern, war für das Inkasso der Versicherungsbeiträge verantwortlich und war als Empfänger von erwirtschafteten Überschußbeteiligungen aus der Versicherung vorgesehen. Der BFH beurteilt diese Tätigkeit des Vereins als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser besteht darin, daß neben dem steuerbefreiten Rettungsdienst, Versicherungsschutz gewährt bzw. vermittelt wird, die Versicherungsbeiträge eingezogen werden und Informationspflichten zu erfüllen sind. Diese Tätigkeiten erfolgen auch selbständig, da keine wechselseitige Verflechtung zwischen Rettungsmaßnahmen und den Versicherungsleistungen bestehen. So werden insbesondere Rettungsmaßnahmen auch gegenüber Personen erbracht, die nicht über den Verein versichert sind.

Damit hatte das Finanzamt zu Recht die erhaltene Überschußbeteiligung als Einnahme aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer unterworfen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1997, I R 2/97

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