Leitsatz

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen sind in der Regel als dauernde Lasten in vollem Umfang zu versteuern, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich gleich bleibende Leistungen vereinbart.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Vater in 1999 seine Gesellschaftsanteile an einer GmbH sowie seine Anteile an den von der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genutzten Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Dieser verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern eine lebenslängliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 2.000 EUR zu zahlen. Zwischen den Vertragsparteien wurde eine von der Entwicklung des allgemeinen Preisindex abhängige Wertsicherung der Zahlungen vereinbart. Auf § 323 ZPO wurde nicht Bezug genommen. Außerdem enthielt der Übertragungsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, ob die monatlichen Zahlungen abänderbar sein sollten oder eine Abänderbarkeit ausgeschlossen sein sollte. Die Eltern vertraten die Auffassung, die wiederkehrenden Leistungen seien von ihnen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dagegen unterwarf das Finanzamt die Bezüge in vollem Umfang als dauernde Last der Besteuerung.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Zahlungen des Sohnes nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang als wiederkehrende Bezüge zu versteuern sind. Wiederkehrende Sach - und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, sind nach der Rechtsprechung des BFH jedoch im Regelfall abänderbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Übertragungsvertrag ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen. Im Streitfall handelte es sich um die Übertragung existenzsichernder Wirtschaftseinheiten, deren Erträge ausreichten, um die Versorgungsleistungen zu erbringen. Die Versorgungsleistungen waren auch abänderbar, da im Übertragungsvertrag keine gleichbleibenden Leistungen vereinbart worden waren. Der Umstand, dass die Vertragsparteien nicht ausdrücklich auf § 323 ZPO Bezug genommen hatten, stand der Abänderbarkeit nicht entgegen.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist zu einem Fall ergangen, der noch der alten Rechtslage unterliegt (Abschluss des Versorgungsvertrages vor dem 1.1.2008). Für Neuverträge (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2007) entfällt die Differenzierung zwischen Renten und dauernden Lasten, da wiederkehrende Leistungen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. in vollem Umfang abziehbar, allerdings nach § 22 Nr. 1b EStG auch in vollem Umfang zu versteuern sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 18.01.2012, 7 K 921/07

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