Leitsatz

Eine Krankheit begründet nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie den Betroffenen an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten hindert. Hierzu muss die Erkrankung schwer sein und unvermutet eintreten.

 

Sachverhalt

Eine Witwe erhielt vom Finanzamt einen Haftungsbescheid, wonach sie für die GbR-Schulden ihres verstorbenen Ehemannes haften sollte. Ihr Einspruch hatte vor dem Finanzamt keinen Erfolg, sodass sie schließlich Klage erhob. Da sie die einmonatige Klagefrist versäumte, stellte sie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Begründung verwies sie auf ihre Diabeteserkrankung, durch die sie in einen lebensbedrohlichen und komaähnlichen Zustand verfallen war. Daher war eine rechtzeitige Klageerhebung nicht möglich. Angaben zum Zeitpunkt und zur Dauer der Erkrankung machte sie nicht.

 

Entscheidung

Die Klagefrist wurde nach Ansicht des FG unentschuldbar versäumt. Die Richter sahen keinen Anlass für eine Wiedereinsetzung, da die Steuerpflichtige keine hinreichende Begründung vorgetragen hatte. Eine Wiedereinsetzung ist nach laufender Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn die Krankheit schwer und unvermutet eintritt. Der Betroffene muss daran gehindert sein, seinen steuerlichen Pflichten selbst oder mit Hilfe Dritter nachzukommen.

Diesen Umstand hat die Witwe im Urteilsfall nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

 

Hinweis

Mit diesem Gerichtsbescheid reiht sich das FG in die hergebrachte Rechtsprechung des BFH ein (vgl. BFH, Beschlüsse v. 6.5.1986, IX R 114/85, BFH/NV 1986 S. 620; v. 7.2.2002, III R 12/01, BFH/NV 2002 S. 794). Der Standpunkt des FG ist nachvollziehbar: Nur durch eine strenge Prüfung der Wiedereinsetzungsgründe kann das schleichende Ausweiten der geltenden Fristsetzungen gebremst werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 31.07.2008, 14 K 1288/08

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