Es darf aber keine Stil-, Niveau- oder Inhaltskontrolle bei der Entscheidung, ob Kunst vorliegt, erfolgen, da dies auf eine Zensur hinausliefe, welche staatlichen Stellen (Finanzbehörden und Finanzgerichte) unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 GG verboten ist[24].

Zudem ist eine gewisse Offenheit für die Ausbildung neuer Kunstformen erforderlich[25].

Nicht erforderlich ist, ob das entsprechende Werk für die Weiterentwicklung der entsprechenden Kunstrichtung von Bedeutung ist[26].

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