Kommentar

Die Finanzverwaltung hat überarbeitete Vordrucke[1] für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer bekannt gegeben. Nach § 1b UStG haben auch Nichtunternehmer oder Unternehmer, die Fahrzeuge für ihren privaten Bedarf erwerben, einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern, wenn das Fahrzeug "neu" i. S. d. Regelung ist und bei der Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland gelangt.

Wichtig

Unter den Begriff der Fahrzeuge fallen nicht nur Landfahrzeuge, sondern auch Luftfahrzeuge und Schiffe.[2] Neu i. S. d. Regelung bedeutet nicht, dass das Fahrzeug "fabrikneu" sein muss. So sind Landfahrzeuge dann neu, wenn das Fahrzeug entweder seit erstmaliger Inbetriebnahme nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat.[3]

Auch ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder müssen den Erwerb eines solchen neuen Fahrzeugs als steuerbaren Umsatz erfassen, der aber unter den weiteren Bedingungen des § 4b UStG steuerfrei sein kann. Soweit sich die Steuerbefreiung auf § 4b Nr. 3 UStG stützt[4], ist zusätzlich die Anlage USt 1 B abzugeben.

Wichtig

Aufgrund der Änderung des § 5 Nr. 3 FVG[5] zum 1.1.2022 ist das BZSt für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. Das BZSt stellt für diese Erwerbe eigene Vordrucke zur Verfügung.

Konsequenzen für die Praxis

Besondere Änderungen für die Praxis ergeben sich durch die Vorstellung der überarbeiteten Vordrucke nicht. Nichtunternehmer sowie Unternehmer, die Fahrzeuge nicht für ihr Unternehmen erwerben, müssen weiterhin gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt den innergemeinschaftlichen Erwerb der neuen Fahrzeuge erklären.

Wichtig

Unternehmer, die neue Fahrzeuge für ihr Unternehmen erwerben oder juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Fahrzeuge nicht für ihr Unternehmen beziehen, besteuern die Erwerbe im Regelverfahren nach § 1a UStG. In diesem Fall ist der innergemeinschaftliche Erwerb in den Voranmeldungen[6] und der regulären Umsatzsteuer-Jahreserklärung[7] anzugeben.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.1.2022, III C 3 – S 7352-a/20/10002 :002, BStBl 2022 I S. 166.

[1] USt 1 B.
[4] Dies sind Vorgänge, die bei einer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet von der Einfuhr befreit wären – hier kann dies insbesondere bevorrechtigte Bedienstete einer internationalen Organisation oder Familienangehörige betreffen.
[5] Gesetz über die Finanzverwaltung – Finanzverwaltungsgesetz. Die Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 2.7.2021, BGBl 2021 I S. 1259.
[6] USt 1 A.
[7] USt 2 A.

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