Rz. 45

[Autor/Stand] In seinem Beschluss v. 22.6.1995[2] erklärte das BVerfG § 10 VStG als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Bestimme der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so könne eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Besteuerungsgrundlage müsse deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden.[3] Innerhalb der Gesamtregelung der Besteuerung des Vermögens sei § 10 Nr. 1 VStG insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar, als diese Vorschrift das zu Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz wie den Grundbesitz belaste, obwohl dessen Bewertung seit 1964/1974 nicht mehr der Wertentwicklung angepasst worden sei.[4]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Allerdings nahm das BVerfG den bisherigen verfassungswidrigen Zustand im Interesse einer verlässlichen Haushalts- und Finanzpolitik sowie eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges für vergangene Zeiträume und darüber hinaus für eine angemessene Übergangszeit – bis 31.12.1996 – weiter hin. Auch könne der Gesetzgeber, wenn er sich zur Neuregelung der Vermögensteuer entschließe, im Rahmen der dann ggf. durchzuführenden Neubewertung der vermögensteuerlichen Bemessungsgrundlage für deren Dauer – längstens für fünf Jahre seit der Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung der Vermögensteuer – Übergangsregelungen treffen, die die vermögensteuerliche Belastung an die dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe annäherten.[6]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber reagierte auf diesen "Vermögensteuerbeschluss" des BVerfG bekanntlich nicht mit der Folge, dass die Vermögensteuer ab 1.1.1997 – auch ohne die formelle Aufhebung des VStG – nicht mehr erhoben wird.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Dieser "Vermögensteuerbeschluss" des BVerfG enthielt – jedenfalls ausdrücklich – keine Kritik an der seinerzeitigen Rechtslage zur grundsätzlichen Bewertung des Betriebsvermögens mit den Steuerbilanzwerten (sog. Buchwerten; vgl. § 109 Abs. 1 BewG a.F.). Er wendete sich in erster Linie gegen die anachronistische Bewertung der Grundstücke – und damit freilich zugleich auch der Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG a.F.) – nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964 (Einheitswert auf den 1.1.1964), wobei diese Wertansätze allerdings nach Maßgabe des § 121a BewG i.d.F. des Vermögensteuerreformgesetzes v. 17.4.1974[9] um 40 % zu erhöhen waren.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Mit dem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss v. 22.6.1995[11] erklärte das BVerfG § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. i.V.m. dem Ersten und Zweiten Teil des BewG (jeweils in den damaligen Fassungen) insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, als die entsprechenden Vorschriften für die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer (und Schenkungsteuer) betreffend den Grundbesitz (§ 19 BewG a.F.) an die zum 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte, in Bezug auf das Kapitalvermögen hingegen an die Gegenwartswerte anknüpften.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Einmal mehr sprach das BVerfG in diesem Beschluss aus, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz lediglich zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung führe, weil die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwinge, der Gesetzgeber vielmehr andere Möglichkeiten habe, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Neuregelung sei bis zum 31.12.1996 zu treffen.[13]

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Auch in dieser Entscheidung nahm das BVerfG keinen Anstoß daran, dass das Betriebsvermögen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht mit den gemeinen Werten (Verkehrswerten) oder den Teilwerten, sondern nur mehr mit den (mehr oder minder realitätsfernen) Steuerbilanzwerten erfasst wurde. Vielmehr deuteten die in diesem Beschluss auf das Betriebsvermögen bezogenen Ausführungen eher auf eine Rechtfertigung des in § 109 Abs. 1 BewG a.F. statuierten "Buchwertprinzips" hin: Der Gesetzgeber habe bei der Gestaltung der Steuerlast zu berücksichtigen, dass die Existenz von bestimmten Betrieben – namentlich von mittelständischen Unternehmen – durch zusätzliche finanzielle Belastungen, wie sie durch die Erbschaftsteuer aufträten, gefährdet werden könne. Derartige Betriebe, die durch ihre Widmung zu einem konkreten Zweck verselbstständigt und als wirtschaftlich zusammengehörige Funktionseinheit organisiert seien, seien in besonderer Weise dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie unterlägen als Garant von Produktivität und Arbeitsplätzen insbesondere durch Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, durch das Betriebsverfassungsrecht und durch die langfristigen Investitionen einer gesteigerten rechtlichen Bindung. Diese habe zur Folge, dass die durch die Erbschaftsteuer erfasste finanzielle Leistungsfähigkeit des Erben nicht seinem durch den Erbfall erworbenen Vermögenszuwachs voll entspreche. Die Verfügbarkeit über den Betrieb und einzelne dem Betrieb zugehörige Wirtschaf...

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