Leitsatz

Eine Vorausabtretung nachrangiger Teile einer Forderung kann selbst dann hinreichend bestimmt sein, wenn die Gläubiger der vorrangigen Teilabtretungen nicht namentlich benannt und die ihnen abgetretenen Forderungsteile nicht betragsmäßig bezeichnet sind.

Für die Annahme eines Angebots auf Abtretung einer Forderung zum Zwecke der Sicherung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses reicht es aus, dass das Angebot zugeht und der Angebotsempfänger dieses nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung ablehnt. Da das Abtretungsangebot ein für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft darstellt, ist die Annahmeerklärung ausnahmsweise nicht empfangsbedürftig (§ 151 Satz 1 BGB). Eine Annahme des Angebots, d. h. eine unzweideutige Betätigung des Annahmewillens, ist aber auch hier erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine für die Betätigung des Annahmewillens ausreichende Handlung bereits vor, wenn der Angebotsempfänger das ihm zugeschickte Abtretungsangebot behält ohne zu widersprechen.

Eine wirksame Abtretung künftiger Forderungen (so genannte Vorausabtretung) setzt voraus, dass die einzelnen Forderungen spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung genügend bestimmbar sind. Bei der Ermittlung der Bestimmbarkeit der Vorausabtretung nachrangiger Teile einer Forderung dürfen die vorrangigen Abtretungserklärungen im Rahmen der Auslegung der nachrangigen berücksichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.10.1999, XI ZR 24/99

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