Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen 7 C 17.03)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter seitens des Beklagten ergangene immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Abfallbeseitigung.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtgerichtes Hildesheim vom 01. Mai 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der AMD Anlagen- und Maschinenbau GmbH i. L. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) bestellt. Diese hatte mit Pachtvertrag vom 29. Oktober 1997 das Grundstück X. in 31061 Alfeld gepachtet, betrieb dort eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und lagerte Abfälle auf dem Grundstück.

Bei einer Besichtigung der Betriebsstätte am 29. Mai 2001, die im Beisein des Prokuristen und des Betriebsleiters der Gemeinschuldnerin stattfand, stellte der Beklagte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Betriebsräume verschiedene abgelagerte Stoffe und Behälter fest, die er als Abfall im abfallrechtlichen Sinne ansah; bezüglich der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Inhalt des Aktenvermerks des Beklagten vom 29. Mai 2001 verwiesen. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 06. Juni 2001 auf, die darin aufgelisteten und durch Farbfotos näher aufgezeigten Abfälle fachgerecht entsorgen zu lassen und entsprechende Nachweise darüber vorzulegen. Die angegebenen Mengen waren geschätzt; die Angaben über die Stoffe beruhten zum Teil auf Aussagen des Betriebsleiters. Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Entsorgung der nicht betriebsnotwendigen Stoffe werde fachgerecht erfolgen und der Nachweis darüber umgehend eingereicht. Ferner werde der Betrieb zum 01. August 2001 unter der Firmenbezeichnung X. fortgeführt.

Nach Mitteilung des Amtsgerichts Hildesheim vom 11. Januar 2002 zeigte der Kläger am 16. August 2001 gegenüber dem Insolvenzgericht die am 20. September und 01. Oktober 2001 öffentlich bekannt gemachte Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Insolvenzordnung (InsO) an.

Die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Kläger, verkaufte mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 2001 „ihr gesamtes Anlagevermögen gemäß Anlage” zum Preis von 300.000,– DM an die X. GmbH.

Mit Schreiben vom 26. November 2001 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien keine Abfallablagerungen erfolgt und es bestehe für ihn kein Anlass, irgendwelche Abfälle zu entsorgen.

Bei einer Ortsbesichtigung am 30. Januar 2002 stellte der Beklagte fest, dass die im Mai 2001 vorgefundenen, von ihm als Abfall angesehenen Behältnisse größtenteils unverändert auf dem Betriebsgelände gelagert, allerdings teilweise Farben/Lacke sowie Bearbeitungsemulsionen in den Werkzeugmaschinen und drei Fässer mit Frischöl und mehrere Kleingebinde aus dem Beschichtungsraum vom Nachfolgebetrieb verwendet wurden bzw. worden waren.

Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 06. März 2002 die angegriffene Anordnung, mit der er dem Kläger als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin gemäß § 24 i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG aufgab,

  • alle auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin befindlichen, in der Anlage 1 zu dem Bescheid qualitativ und quantitativ aufgelisteten Abfälle zeitnah einer schadlosen Entsorgung zuzuführen und über die durchgeführte Entsorgung unverzüglich schriftliche Nachweise vorzulegen; der Entsorgungsverpflichtung werde auch nachgekommen, wenn die Abfälle einer Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin vertraglich übereignet und dies ihm, dem Beklagten, nachgewiesen werde;
  • die Entsorgungsmaßnahme spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Anordnung und vor Beendigung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens zum Abschluss zu bringen;
  • die Abfälle bis zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung vor Vandalismus und Diebstahl, Auslaufen und Verstreuung zu sichern und dementsprechend eine ordnungsgemäße Abfalllagerung, als Bereitstellung zum Abtransport, sicher zu stellen.

Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkomme, werde die Ersatzvornahme angedroht.

Hiergegen legte der Kläger am 13. März 2002 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er, der Kläger, sei nicht Betreiber der Anlage gewesen; weder habe er das unternehmerische Risiko getragen noch weisungsfrei gehandelt. Nunmehr sei die X GmbH in der Betreiberstellung. Zudem seien etwaige ordnungsrechtliche Beseitigungspflichten als Insolvenzforderungen im ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge