(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll [1]des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3[2] Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen