Die Jahresrohmiete der Mietwohngrundstücke und der gemischtgenutzten Grundstücke ist mit der Zahl (Vervielfältiger) zu vervielfachen, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergibt:

Bezirk Grundstück
bis zu 3 Geschossen mit 4 und mehr Geschossen
im Sinn des § 2 Absatz 2
Altbauten

Neubauten

erbaut
Altbauten

Neubauten

erbaut
ohne öffentliche Zuschüsse (§ 2 Ziff. II 2, a) mit öffentlichen Zuschüssen (§ 2 Ziff. II 2, b) ohne öffentliche Zuschüsse (§ 2 Ziff. II 2, a) mit öffentlichen Zuschüssen (§ 2 Ziff. II 2, b)
I .......................................................... 6,5 8 9 5,5 6,5 7,5
II .......................................................... 7,5 9 10 7*) 7,5 8,5
III .......................................................... 8,5 9,5 10 7*) 7,5 8,5
IV .......................................................... 9 10 10,5 7,5*) 8,5*) 9*)
V

Gemeinde-

zuschlag zur Grundver-

mögen-

steuer von
weniger als 200 v.H. ...... 10,5 11,5 12 8,5 9,5 10
über 200 v.H. bis zu 400 v.H. 10 11 11,5 8*) 9*) 9,5*)
über 400 v.H. 9,5 10,5 11 7,5 8,5 9
VI weniger als 150 v.H. ....... 11,5 12 12 9,5 10,5 11
über 150 v.H. bis zu 350 v.H. 11 11,5 11,5 9*) 10*) 10,5*)
über 350 v.H. ....... 10,5 11 11 8,5 9,5 10

*) Für die an Berlin grenzenden Gemeinden der Gebiete der Finanzämter Nauen, Niederbarnim, Teltow beträgt der Vervielfältiger ohne Rücksicht auf die Höhe des Gemeindezuschlags zur Grundvermögensteuer für Grundstücke mit 4 und mehr Geschossen bei Altbauten: 6,5, bei Neubauten ohne öffentliche Zuschüsse: 7,5, bei Neubauten mit öffentlichen Zuschüssen: 8,5.

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