Kommentar

Rechtsanwalt Dr. W. war Kommanditist und Mitglied des Beirats der X-GmbH & Co. KG, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig war. 1985 veräußerte Dr. W. 4/5 seiner Kommanditbeteiligung und erzielte dadurch einen Veräußerungsgewinn von rd. 18 000 DM. Das Finanzamt erließ für 1985 einen Feststellungsbescheid gegen die KG, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt und dabei auch Veräußerungsgewinne einschließlich des auf Dr. W. entfallenden Veräußerungsgewinns erfaßt wurden. Damit sind die Erben des Dr. W. nicht einverstanden. Sie machen geltend, der Veräußerungsgewinn müsse wegen unzulässiger Rückwirkung des § 52 Abs. 20 b EStG , mit dem die sogenannte „Geprägetheorie” gesetzlich eingeführt wurde, steuerfrei bleiben ( Kommanditgesellschaft ).

Die Revision hat keinen Erfolg. Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, daß Dr. W. durch die Veräußerung von Anteilen an der X-GmbH & Co. KG einen gewerblichen Veräußerungsgewinn erzielt hat. Denn die KG galt ungeachtet ihrer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit wegen ihrer gewerblichen Prägung ( § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des StBerG 1986) als gewerblich tätig. Die vom Gesetz ( § 52 Abs. 20 b Satz 1 EStG i. d. F. des StBerG 1986) angeordnete rückwirkende Einführung der Geprägetheorie auf Veräußerungsvorgänge in der Zeit vom 11. 4. 1985 (Tag nach Beschlußfassung der Bundesregierung über die Gesetzesänderung) bis 31. 12. 1985 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.09.1997, IV R 27/96

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