Leitsatz

Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 ErbStG

 

Sachverhalt

1989 gründete eine in Vaduz ansässige Anstalt (A) – auf Vorrat – eine Stiftung mit Sitz ebendort und widmete ihr ein Stiftungskapital von 30.000 SFr. Sie sollte rechtsfähig sein sowie über einen Stiftungsrat und einen Verwaltungsrat als Organe verfügen. Der Stiftungsrat war befugt, die Stiftung jederzeit aufzulösen. Zweck der Stiftung war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausreichung von Zuwendungen an Dritte oder Familienmitglieder des Stifters.

Den Gründungsauftrag erteilte der Kläger erst 1991 einem Rechtsanwalt in Vaduz; diesem stellte er auch die 30.000 SFr zur Verfügung. Er sollte die Stiftung als Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Klägers gründen. Sodann versprach der Kläger, der Stiftung 1 Mio. DM zu übertragen. Mit Hinterlegung der Stiftungsakte beim Landgericht in Vaduz sollten die dem Stifter vorbehaltenen Rechte bezüglich der Stiftung auf den Kläger übergehen (Aktivierung der "Vorratsstiftung" für den mittlerweile gefundenen Interessenten).

Gleichzeitig schloss der Kläger mit der A einen "Mandatsvertrag", wonach diese ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat treuhänderisch und ausschließlich nach den Instruktionen des Klägers ausüben musste. Der Stiftungsrat erließ ein Reglement, nach dem alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Erträgen dem Kläger zustanden und das auf Verlangen des Klägers jederzeit zu ändern war.

FA und FG (EFG 2005, 981) nahmen an, das Gründungskapital sowie das weitere Vermögen seien auf die Stiftung übergegangen und dadurch die Tatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 1 ErbStG erfüllt.

 

Entscheidung

Der BFH war anderer Ansicht. Sowohl Nr. 8 als auch Nr. 1 des § 7 Abs. 1 ErbStG setzten voraus, dass die Stiftung über das erhaltene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Nach dem Gründungsauftrag und dem Mandatsvertrag sei dies hier jedoch nicht der Fall.

 

Hinweis

Der Sachverhalt, über den der BFH zu urteilen hatte, gewährte einen interessanten Blick hinter die Kulissen. Das FA war darüber so erstaunt, dass es nicht wahrhaben wollte, was es dabei zu sehen bekam. Bei der Konfrontation mit liechtensteinischen Stiftungen immer wieder bemüht, dem in Deutschland ansässigen Stifter das Stiftungsvermögen nach wie vor zuzurechnen, zieht die Finanzverwaltung meistens den Kürzeren, weil sie nur Einblick in die eigentlichen Stiftungsurkunden erhält, nicht aber in die internen Absprachen des deutschen Stifters mit den liechtensteinischen Beratern oder Initiatoren.

Im vorliegenden Fall bekam das FA auch die internen Absprachen zu sehen. Diese ergaben, dass der Kläger als Stifter jederzeit allein bestimmen konnte, was mit dem Stiftungsvermögen und der Stiftung als solcher zu geschehen habe. Diejenigen, die die Stiftungsgründung bewerkstelligen und danach in deren Organen für diese handeln sollten, waren sämtlich an seine Weisungen gebunden.

Damit glich auch die Stellung der Stiftung der eines Treuhänders des Klägers. Vermögensübertragungen auf einen Treuhänder führen aber nicht zu dessen Bereicherung (BFH, Urteil vom 5.3.1980, II R 148/76, BStBl 1980, 402). Das FA zog daraus zwar die entsprechenden Folgen für die ESt und VSt, meinte aber, gleichwohl Schenkungsteuer erheben zu können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.6.2007, II R 21/05

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