Leitsatz

Unter der Geltung des Alterseinkünftegesetzes gezahlte gesondert vereinbarte Vermittlungsprovisionen für eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung sind keine Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, sondern Anschaffungskosten.

 

Sachverhalt

Unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes gehört bei Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und fondsgebundenen Lebensversicherungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hiervon dürfen grundsätzlich auch Kosten, die durch den Versicherungsvertrag veranlasst sind, als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu gehören aber nach der Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich nicht Vermittlungsprovisionen, die der Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrags an den Versicherungsnehmer zahlt (BMF, Schreiben v. 22.12.2005, BStBl 2006 I S. 92 Rz. 79). Diese sind erst bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Falle der Auszahlung des Versicherungsvertrags ertragsmindernd anzusetzen. Entsprechend verfuhr das Finanzamt im Streitfall und berücksichtigte die gesonderte Vermittlungsprovision nicht im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen.

 

Entscheidung

Der gegen die Entscheidung der Finanzbehörde gerichteten Klage gab das Finanzgericht nicht statt. Nach seiner Auffassung mindern Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter (insbesondere Makler- und Vermittlungsgebühren), die der Erzielung von Überschusseinkünften dienen, nur nach Maßgabe bestehender Sonderregelungen als Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Aus diesem Grund ist auch der Werbungskostenabzug für die hier in Rede stehenden Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Die Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten mindern nach der Formel des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vielmehr erst bei Auszahlung der Versicherung die Einnahmen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist zu begrüßen, sie subsumiert in klarer Weise und ordnet auf Grund des bestehenden Anschaffungskostenbegriffs die gesondert vereinbarten Vermittlungsprovision zutreffend nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern den Anschaffungskosten zu. Damit stellt das Finanzgericht klar, was sich weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben vom 22.12.2005) klar ausgedrückt haben. Im Übrigen entspricht das Urteil auch der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil v. 12.10.2005, BFH/NV 2006 S. 288).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 14.03.2008, 10 K 539/08

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