Kommentar

Vermietet ein Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft dieser ein Grundstück , wird die gezahlte Miete als Vorabgewinn des Gesellschafters und das vermietete Grundstück als sein Sonderbetriebsvermögen angesehen ( § 15 Ab. 1 Nr. 2 EStG ). Diese Rechtsfolge tritt im Regelfall nicht ein, wenn Vermieter nicht ein einzelner Gesellschafter der mietenden Personengesellschaft ist, sondern eine andere gewerblich tätige Personengesellschaft . Das vermietete Grundstück wird dann nicht der mietenden, sondern der vermietenden Personengesellschaft zugerechnet. Die gezahlte Miete erhöht den Gewinn und den Gewerbeertrag der vermietenden Gesellschaft.

Der BFH hat jetzt entschieden, daß vermietete Wirtschaftsgüter und die dafür gezahlte Miete auch dann bei der vermietenden Personengesellschaft zu erfassen sind, wenn diese zwar nicht im eigentlichen Sinne gewerblich tätig ist, ihre Einkünfte jedoch unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Prägung ( § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ) steuerlich als gewerblich eingestuft werden.

Im Urteilsfall waren drei GmbH mit je 1/9, zusammen also 1/3, an einer gewerblich tätigen KG beteiligt. Diese drei GmbH gründeten daneben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie zu je 1/3 beteiligt waren. Diese Gesellschaft vermietete ein Grundstück an die gewerblich tätige KG. Der BFH entschied, die GbR sei als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen. Im Regelfall ist eine GmbH & Co. KG als gewerblich geprägt anzusehen, wenn nur die GmbH die Stellung des Komplementärs hat und nur sie zur Geschäftsführung befugt ist. Dies muß noch mehr für eine Personengesellschaft gelten, die ausschließlich aus Kapitalgesellschaften besteht. Wegen der daraus erwachsenden Gewerbesteuerpflicht der Verpächter-Gesellschaft sei wie bei einer Verpachtung durch eine gewerblich tätige Gesellschaft das vermietete Grundstück und die Mieteinnahmen dem Verpächter zuzurechnen ( Gewerbeertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.11.1994, VIII R 63/93

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