Leitsatz

Wird ein bereits bisher verpachtetes Grundstück und Inventar an getrennte Gesellschaften einer Unternehmensgruppe veräußert, die fortan Grundstück bzw. Inventar getrennt an den Nutzer verpachten, kann die Veräußerung dennoch eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) sein.

 

Sachverhalt

Eine GbR vermietete Grundstücke einschließlich des Inventars an mehrere oHG als Betreiber von Seniorenresidenzen. Die oHG hatten die Seniorenresidenzen an die C-GmbH unterverpachtet. In 2007 veräußerte die GbR alle Seniorenresidenzen an eine Investorengruppe, wobei eine Gesellschaft der Gruppe die Grundstücke und eine andere Gesellschaft das Inventar erwarb. Hierbei wurde von einer nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren GiG ausgegangen. Das Finanzamt sah dies anders, da die Veräußerung nicht an einen einzigen Erwerber erfolgt sei.

 

Entscheidung

Das FG urteilt, dass eine GiG auch dann vorliegen kann, wenn Grundstücke, die bisher mit Inventar verpachtet wurden, auf mehrere Gesellschaften einer Gruppe von Erwerbern übergehen, und damit Grundstücke bzw. Inventur unterschiedliche Eigentümer bekommen. Es ist unschädlich, dass die bisherige Verpachtung dem folgend durch 2 getrennte Verpächter mit separaten Pachtverträgen fortgeführt wird.

Allerdings macht das FG die Einschränkung, dass hierbei die Unterverpachtung der Grundstücke an einen Betreiber relevant sei und dass es der Erwerbergruppe auf die Übernahme dieser Unterpachtverträge (Pachtverträge mit der C-GmbH) entscheidend angekommen ist. Dadurch wurde sichergestellt, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden. Mit der fortgeführten Unterverpachtung an die C-GmbH konnte eine Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit erreicht werden.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der BFH abschließend über die Konstellation einer GiG bei Veräußerer- bzw. Erwerbergruppen entscheiden kann (Az. beim BFH: V R 36/13). Zuvor hatte das FG Nürnberg (Urteil v. 6.8.2013, 2 1964/10) und das FG Köln (Urteil v. 14.11.2007, 4 K 605/05) bei ähnlichen Sachverhalten unterschiedlich geurteilt.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2014, 6 K 1396/10

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