Die Verjährungsregelungen zu den Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) sind unsystematisch und schwer nachvollziehbar.

verjähren – wie im Regelfall Steuerstraftaten und abweichend von § 31 OWiG – gem. § 384 AO nach fünf Jahren; wohl getragen von dem Gedanken, dass sich oft erst nach Jahren auf Grund einer Außen- oder Fahndungsprüfung herauskristallisiert, ob eine Steuerstraftat oder eine bloße Ordnungswidrigkeit vorgelegen hat (vgl. Hunsmann in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 384 AO Rz. 2 [September 2012]).

Die Verjährung der übrigen Steuerordnungswidrigkeiten stellt sich wie folgt dar:

 
Tatbestand: Vorschrift: Verjährungsfrist:
Verbrauchsteuergefährdung § 381 AO 2 Jahre
Gefährdung der Ein- und Ausfuhrabgaben § 382 AO 2 Jahre
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383 AO 3 Jahre
Gefährdung des USt-Aufkommens § 26a Abs. 1 UStG 3 Jahre
Nichtaufbewahrung einer grundstücksbezogenen Rechnung durch Privatperson § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG 6 Monate
Verstöße gegen Rechnungsausstellungs-, Rechnungsaufbewahrungs- und bestimmte Vorlagepflichten durch Unternehmer § 26a Abs. 2 Nrn. 1, 2, 57 UStG 2 Jahre
Unterlassen einer Mitteilung an das BZSt nach §§ 45d, 45e EStG § 50e Abs. 1 EStG 2 Jahre
Unterlassene, falsche oder unvollständige Angaben nach §§ 45b, 45c EStG § 50e Abs. 2 EStG 3 Jahre
Unterlassen einer Datenübermittlung nach § 22a EStG § 50f Abs. 1 EStG 3 Jahre
Verletzung der Anzeigepflicht von Vermögensverwahrern und -verwaltern sowie Versicherungsunternehmen § 33 Abs. 4 ErbStG 6 Monate

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge