Die Verjährungsregelungen zu den Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) sind unsystematisch und schwer nachvollziehbar.
- Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO),
- Steuergefährdung (§ 379 AO) und
- Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO)
verjähren – wie im Regelfall Steuerstraftaten und abweichend von § 31 OWiG – gem. § 384 AO nach fünf Jahren; wohl getragen von dem Gedanken, dass sich oft erst nach Jahren auf Grund einer Außen- oder Fahndungsprüfung herauskristallisiert, ob eine Steuerstraftat oder eine bloße Ordnungswidrigkeit vorgelegen hat (vgl. Hunsmann in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 384 AO Rz. 2 [September 2012]).
Die Verjährung der übrigen Steuerordnungswidrigkeiten stellt sich wie folgt dar:
Tatbestand: | Vorschrift: | Verjährungsfrist: |
---|---|---|
Verbrauchsteuergefährdung | § 381 AO | 2 Jahre |
Gefährdung der Ein- und Ausfuhrabgaben | § 382 AO | 2 Jahre |
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen | § 383 AO | 3 Jahre |
Gefährdung des USt-Aufkommens | § 26a Abs. 1 UStG | 3 Jahre |
Nichtaufbewahrung einer grundstücksbezogenen Rechnung durch Privatperson | § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG | 6 Monate |
Verstöße gegen Rechnungsausstellungs-, Rechnungsaufbewahrungs- und bestimmte Vorlagepflichten durch Unternehmer | § 26a Abs. 2 Nrn. 1, 2, 5 – 7 UStG | 2 Jahre |
Unterlassen einer Mitteilung an das BZSt nach §§ 45d, 45e EStG | § 50e Abs. 1 EStG | 2 Jahre |
Unterlassene, falsche oder unvollständige Angaben nach §§ 45b, 45c EStG | § 50e Abs. 2 EStG | 3 Jahre |
Unterlassen einer Datenübermittlung nach § 22a EStG | § 50f Abs. 1 EStG | 3 Jahre |
Verletzung der Anzeigepflicht von Vermögensverwahrern und -verwaltern sowie Versicherungsunternehmen | § 33 Abs. 4 ErbStG | 6 Monate |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen