Leitsatz

1. Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30.12.2001) erfolgt die Feststellung der als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem verselbstständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG.

2. § 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts unberührt.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG , § 17 Abs. 3 GrEStG , § 138 Abs. 5 BewG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb sämtliche Anteile an einer GmbH, der mehrere Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter gehörten. Bezüglich des in seinem Bezirk belegenen Grundstücks stellte eines der Lagefinanzämter den Grundstückswert gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 5 BewG gesondert fest. Sodann stellte das Geschäftsleitungsfinanzamt wegen des Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG unter Einschluss des gesondert festgestellten Grundstückswerts gesondert fest.

Der Kläger wandte sich gegen die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts durch das (beklagte) Lagefinanzamt und vertrat die Ansicht, die Feststellungsbefugnis des Geschäftsleitungsfinanzamts schließe die Befugnis ein, auch die Grundstückswerte festzustellen. Der Beklagte sei daher für die Feststellung des Grundstückswerts unzuständig gewesen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Auch die Revision wurde zurückgewiesen. § 17 Abs. 3 GrEStG in der bis 30.12.2001 geltenden Fassung lässt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Lagefinanzämter für die gesonderte Feststellung der Grundbesitz- oder Grundstückswerte unberührt. Die Feststellung dieser Werte erfolgt(e) in einem gegenüber der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG verselbstständigten Feststellungsverfahren. Dem § 17 Abs. 3 GrEStG kommt gegenüber § 8 Abs. 2 i.V.m. § 138 BewG nicht die Bedeutung einer Spezialvorschrift zu. Vielmehr verhält es sich umgekehrt.

 

Hinweis

Der mit dem Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage, bei der es sich auch um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit gehandelt hat, kam Bedeutung zu, wenn versäumt wurde, gegen den Bedarfswert-Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Mittlerweile ist die Frage durch Einfügung des Abs. 3a in § 17 GrEStG aufgrund des StÄndG 2001 mit Wirkung ab dem 31.12.2001 insofern abweichend geregelt, als nunmehr bestimmt ist, dass die nach § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellenden Werte nicht mehr in die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG aufzunehmen sind, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu bemessen ist.

Diese Änderung soll nach der Gesetzesbegründung unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden. Die Begründung ist fragwürdig (vgl. dazu Hofmann, GrEStG, 8. Auflage 2004, § 17 Anm. 11). Die Änderung hat zur Folge, dass die mit der Festsetzung der Steuer betrauten Stellen bzw. Ämter die Bedarfswerte anfordern müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.10.2004, II R 27/03

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