Leitsatz

Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17.12.2009, VI R 63/08, BFH/NV 2010, 735, BFH/PR 2010, 166).

 

Normenkette

§ 32 Abs. 6, § 33a Abs. 2 EStG, § 13 BAföG

 

Sachverhalt

Die Kläger bezogen Kindergeld für ihre zwei Kinder, darunter eine auswärts studierende volljährige Tochter. Da das Kindergeld günstiger war (§ 31 EStG), erhielten sie bei der ESt-Veranlagung 2003 keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, wegen der auswärtigen Unterbringung der Tochter wurde aber der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG von 924 EUR abgezogen.

Ihr Einspruch, mit dem sie geltend machten, sie seien durch den Wegfall des Ausbildungsfreibetrags von 4 200 DM benachteiligt und könnten den Betreuungsfreibetrag neben dem Kindergeld beanspruchen, hatte keinen Erfolg. Das FG (Sächsisches FG, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 17/05, Haufe-Index 1848810, EFG 2009, 836) wies die Klage ab …

 

Entscheidung

… und der BFH die Revision als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Der nach Alter und Unterbringungsort gestaffelte Ausbildungsfreibetrag wurde mit Wirkung ab Vz 2002 durch den Sonderbedarfsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung volljähriger Kinder ersetzt, der nicht in die Günstigerprüfung des § 31 EStG einbezogen wird. Zugleich wurde der Freibetrag für diese Kinder von 2 148 EUR auf 924 EUR gekürzt, er vermindert sich zudem bei Einkünften und Bezügen des Kindes. Andererseits erhalten Eltern seit 2002 den einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 EUR anstelle des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 1 512 DM, der auf unter 16 Jahre alte Kinder beschränkt war.

2. Mit 924 EUR im Jahr lassen sich die Kosten einer auswärtigen Unterbringung keinesfalls decken. Das BAföG erhöhte sich im Streitjahr 2003 deshalb auch um monatlich 133 EUR auf 466 EUR, wenn der Studierende nicht bei den Eltern wohnte. Obwohl der Sonderbedarfsfreibetrag hinter dem BAföG-Zuschlag zurückbleibt, genügt er den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil er nicht isoliert zu sehen ist, wie auch der VI. Senat bereits entschieden hat (s. Ls.): Im Vz 2003 erhielten Eltern auswärts studierender Kinder durch die (doppelten) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG einen "Gesamtfreibetrag" von 6 732 EUR, den der BFH als ausreichend erachtet und der den seinerzeitigen BAföG-Höchstsatz von 5 592 EUR übersteigt.

3. Für diese verfassungsrechtliche Prüfung (Art. 3, 6 GG) ist unerheblich, ob die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG tatsächlich abgezogen werden oder die Vergleichsrechnung zugunsten des Kindergelds ausfällt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.11.2010 – III R 111/07

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