OFD Frankfurt, 3.9.2004, G 1300 A - 8 - St II. 03

Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21.4.2004, 4 K 317/91

Durch v.g. Beschluss hat das Niedersächsische FG dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer zum dritten Mal in derselben Streitsache zur Entscheidung vorgelegt (Az. des BVerfG: l BvL 2/04). Das Niedersächsische FG hält die Gewerbesteuer und die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig.

Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbstständigen Tätigkeiten. Das Niedersächsische FG sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Im selben Beschluss kommt das FG zu dem Ergebnis, dass auch die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Danach werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist.

Darüber hinaus ist beim BFH ein Revisionsverfahren (I R 76/03) anhängig, in dem ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG geltend gemacht wird. In der Vorinstanz hatte das FG München die Verfassungsmäßigkeit bejaht (7 K 4529/00).

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, dass im Hinblick auf die vor dem BVerfG und dem BFH anhängigen Verfahren zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind. In diesem Zusammenhang wird auf die AO-Kartei, § 165 Abs. 1 AO, Karte 2, verwiesen.

Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden. Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

GewStG vor § 1

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