Redaktionell überarbeitet wurden § 175a AO (Anpassung an die neue Regelung des § 89a AO), § 178a AO wurde aufgrund der Einführung von § 89a AO aufgehoben und in § 251 Abs. 2 S. 2 AO wurden vor den Wörtern "gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken" die Wörter "sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes" eingefügt.

§ 354 AO wurde um einen neuen Abs. 1b ergänzt, wonach auf die Einlegung eines Einspruchs bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden kann, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag i.S.d. § 2 AO (Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen) zutreffend umgesetzt wird. § 89a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO bleibt dabei unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge