OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.6.2002, S 7100 A - 198 - St I 10
Die Veräußerung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstands unterliegt auch dann in vollem Umfang der USt, wenn der Gegenstand ohne das Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist. Hat der Stpfl. einen sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzbesteuerung, vgl. BFH-Urteil vom 31.1.2002, V R 61/96, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8.3.2001 Rs C-415/98, Bakcsi .
Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch teils außerunternehmerisch genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmers abzustellen (vgl. BMF-Schreiben vom 27.6.1996, IV C 3 – S 7100 – 66/96, BStBl 1996 I S. 702).
Hat der Unternehmer spätestens mit Abgabe der USt-Jahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung des Gegenstands keine Zuordnungserklärung abgegeben, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unternehmer den Gegenstand insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat. Die steuerliche Behandlung der Vorsteuern von den Gegenstand betreffenden Dienstleistungen ermöglichen grundsätzlich keinen Rückschluss auf den Umfang der Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Es ist zu differenzieren zwischen der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Gebrauch und Instandhaltung eines Gegenstands und der Behandlung der Aufwendungen für die Lieferung, vgl. EuGH-Urteil vom 8.3.2001, a.a.O.
Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Das vorgenannte EuGH-Urteil steht dem – ungeachtet vereinzelter anderslautender Literaturstimmen – nicht entgegen. Der EuGH weist in dem vorgenannten Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen wird und die spätere Veräußerung im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 AO erfüllt ist. Dies ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt eine indizielle Bedeutung zu.
Handelt es sich bei dem Veräußerer um einen sog. „Wiederverkäufer”, so besteht, unter den weiteren Voraussetzungen des § 25a UStG die Möglichkeit, die Veräußerung der Differenzbesteuerung zu unterwerfen, vgl.Abschn. 276a Abs. 4 Satz 3 UStR und USt-Kartei § 25a – 5 7421 – Karte 2.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 25a