1. Internetdienstleistungsplattformen

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451, wurde eine Regelung eingeführt, die Zinserträge erfasst, welche aus Forderungen stammen, die über Internet-Dienstleistungsplattformen erworben wurden. Im Einzelnen befindet sich der Grundtatbestand in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. c Satz 1 EStG. Die Norm sorgt dafür, dass die Einkommensteuer auf Zinsen auch dann durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurde. Hintergrund für diesen neuen Tatbestand sind die als Crowdlending bezeichneten Geschäfte. Beim Crowdlending erfolgt eine Kreditvergabe unter der Maßgabe, dass Kreditgeber an Stelle einer Bank ein einzelner oder eine Vielzahl von Anlegern sind. Über eine Internet-Dienstleistungsplattform werden Kredite hierbei zwischen den Anlegern und dem Kreditnehmer vermittelt. Als Gegenleistung für die Bereitstellung der Kreditsumme erhalten die Anleger einen vorab festgelegten Zins. Die Anleger erzielen aus diesen Geschäften i.d.R. Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Überlassung von Kapital zur Nutzung gegen Entgelt.

Eine Verpflichtung, die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben, bestand bisher nicht, da es sich bei dem Schuldner der Kapitalerträge, d.h. dem Kreditnehmer nicht um ein inländisches Institut gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG handelt. Zwar wird für die Kreditvergabe ein Kreditinstitut eingeschaltet. Dieses tritt aber die Forderung aus dem Kreditvertrag an die Anleger ab, sobald der Kreditvertrag zustande gekommen ist. Der Kreditnehmer zahlt anschließend die Forderung zzgl. Zinsen über die Plattform an die Anleger zurück. Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt bisher nicht im Steuerabzugsverfahren, sondern nur bei Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung durch die Anleger nach § 32d Abs. 3 EStG. Die Besteuerung der Kapitalerträge hängt bisher somit ausschließlich davon ab, dass der Anleger sich erklärt. Mit der Ergänzung unterliegen nun auch Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben werden, dem Kapitalertragsteuerabzug.

Korrespondierend hierzu sieht die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a EStG die Bestimmung des Abführungsverpflichteten vor.

  • Grundsätzlich ist hierbei der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. c Satz 2 EStG, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, als auszahlende Stelle anzusehen.
  • Ist in die Umsetzung ein inländisches Institut i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG eingebunden, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. c Satz 2 EStG an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, so ist dieses Institut als auszahlende Stelle anzusehen.

Beraterhinweis Die Neuregelung ist erstmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2020 zufließen, vgl. § 52 Abs. 44 Satz 1 EStG.

2. Investmentfonds als Steuerabzugsverpflichtete

Investmenterträge unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (Ausschüttungen und Vorabpauschalen) und gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG (Veräußerungsgewinne). Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG sind inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welches oder welche die Anteile an dem Investmentfonds i.S.d. InvStG verwahrt oder verwaltet, als auszahlende Stellen anzusehen (vgl. die Neuregelung durch das InvStRefG, BGBl. I 2016, 1730).

In Ergänzung zu den bestehenden Regelungen wurde durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG die Pflicht von Investmentfonds zur Vornahme des Steuerabzugs in bestimmten Fällen eingeführt. Die Regelung greift ein, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG, einem inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden. Erfasst werden hiervon insb. Investmentfonds, welche in der Rechtsform einer GmBH oder KGaA geführt werden.

Beraterhinweis Die Neuregelung greift für Kapitalerträge, die nach dem 29.12.2020 zufließen.

3. Kapitalverwaltungsgesellschaften als Steuerabzugsverpflichtete

Auch inländische Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) können Bankgeschäfte erbringen. Erbringt eine KVG mit der nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 KAGB erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für andere (Depotgeschäf...

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