Leitsatz

Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Jahr 2002 ausschließlich als Trainer unternehmerisch tätig und gab – als Kleinunternehmer – keine Umsatzsteuererklärung ab. Im Jahr 2003 (Streitjahr) betrieb er zusätzlich eine Hausverwaltung.

Im Juli 2004 reichte er beim FA eine ohne Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellte Umsatzsteuererklärung für 2003 für den in diesem Jahr von ihm neu eröffneten Unternehmensteil "Hausverwaltung" (mit einem Vorsteuerüberschuss) ein, ohne im Rahmen der "Allgemeinen Angaben" oder an anderer Stelle des Vordrucks USt 2 A die – von ihm weiter ausgeübte – Trainertätigkeit anzugeben.

Das FA bezog im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2003 unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch die Umsätze aus der Trainertätigkeit sowie die entsprechenden (geschätzten) Vorsteuerbeträge in die Steuerberechnung mit ein, da der Kläger mit der Umsatzsteuererklärung für 2003 für das gesamte Unternehmen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet habe, sodass auch die Umsätze aus der Trainertätigkeit der Umsatzsteuer unterlägen.

 

Entscheidung

Dem folgte der BFH – wie zuvor schon das FG Köln (Urteil vom 26.6.2012, 3 K 2961/07, Haufe-Index 3528214, EFG 2013, 258) – nicht.

Da der § 19 UStG unterfallende Kleinunternehmer ein einheitliches Unternehmen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) betreibt, muss der Verzicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG für alle Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Unternehmers, d.h. für das gesamte Unternehmen, erklärt werden.

Eine Verzichtserklärung, die sich auf einzelne Unternehmensteile beschränkt, ist daher umsatzsteuerrechtlich wirkungslos. Die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG – bei Einhaltung der dort genannten Umsatzgrenzen – nicht zu erheben.

 

Hinweis

Ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt, weil er die dort genannten Umsatzgrenzen nicht überschreitet (Kleinunternehmer), hat gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die Möglichkeit, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten.

Ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (Option zur Regelbesteuerung) kann von einem Kleinunternehmer dem FA gegenüber auch in der Weise durch konkludentes Verhalten erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.7.2013 – XI R 31/12

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