Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet, bezieht nach § 16 Abs. 3b EStG weiterhin gewerbliche, jedoch nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte, wenn er weder im Zeitpunkt der Verpachtung noch später ausdrücklich die Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG gegenüber dem Finanzamt erklärt. Der Gewerbebetrieb gilt dann bis zur Abgabe einer eindeutigen Aufgabeerklärung als "ruhender" verpachteter Betrieb fortbestehend – sog. Verpächterwahlrecht. Gibt der Verpächter eine Betriebsaufgabeerklärung ab, entsteht ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn.

Geht ein vom Erblasser bereits verpachteter, nicht aufgegebener Gewerbebetrieb unentgeltlich durch Erbfolge unter Fortbestand des Pachtvertrags auf die Erbengemeinschaft über, muss diese nicht nur die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG fortführen, sondern tritt auch hinsichtlich des Wahlrechts in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Erbengemeinschaft kann also zwischen Betriebsaufgabe und Fortführung des Gewerbebetriebs wählen.[1]

Das Wahlrecht steht der Erbengemeinschaft auch zu, wenn sie den Betrieb des Erblassers im unmittelbaren Anschluss an den Erbfall oder nach befristeter Fortführung verpachtet. Das Wahlrecht muss durch die Erbengemeinschaft einheitlich ausgeübt werden.[2]

 
Hinweis

Verpächterwahlrecht

Ohne Betriebsaufgabeerklärung existieren während der Verpachtung 2 Betriebe: der aktive Pachtbetrieb des Verpächters und der passive Eigentumsbetrieb des Verpächters. Geht der passive Eigentumsbetrieb durch Erbfall auf den Pächter über, geht das Verpächterwahlrecht mit der Betriebsübertragung über und zugleich unter, weil der Verpachtungsbetrieb endet.[3] Der aktive Pachtbetrieb des Pächters und der passive Eigentumsbetrieb des Verpächters werden wieder zusammengeführt. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen beiden Betrieben erlöschen durch Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner in der Person des Rechtsnachfolgers (Konfusion). Für alle übrigen übertragenen Wirtschaftsgüter sind nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG die Buchwerte fortzuführen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Betriebsverpachtung

Einzelgewerbetreibender V hat seinen Betrieb an seine Söhne A und B verpachtet. Die Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. V stirbt, Erben sind A und B zu je ½. Der Verpachtungsbetrieb erlischt mit dem Tod des V. Es liegt aber weder eine Entnahme noch Betriebsaufgabe in der Person des Erblassers vor, sondern eine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG. A und B führen den Betrieb wieder in der ursprünglichen Form als aktiv bewirtschafteter Eigentumsbetrieb fort. Die dem bisherigen Pachtbetrieb und die dem bisherigen Verpachtungsbetrieb zugeordneten Wirtschaftsgüter werden buchungstechnisch zusammengeführt und nunmehr dem Betriebsvermögen des fortgeführten Eigentumsbetrieb zugeordnet.

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