Leitsatz

Die Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerzahler durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, dass der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.

 

Sachverhalt

Eine 80-jährige Steuerzahlerin schließt am 7.8.01 eigenständig einen Heimvertrag mit dem Träger eines Altenwohnheims ab. Eine Woche später zieht sie unter gleichzeitiger Aufgabe ihres Alleinhaushalts in dieses Altenwohnheim um. Das Wohnheim stellt ihr ein Zimmer unter Gewährung voller Versorgung einschließlich der allgemeinen Betreuung und Erbringung von Angeboten zur Freizeitgestaltung zur Verfügung. Einen Monat später beantragt sie Blindengeld sowie den Eintrag des Merkzeichens "BL" im Schwerbehindertenausweis, weil sie vor der Aufnahme in das Heim bei einem Spaziergang gestürzt war und das Krankenhaus bei ihr u.a. einen Verlust der Aderhaut- und Netzhautgewebe festgestellt hat. Diese Anträge wurden abgelehnt, weil hierfür die Sehschwäche des linken Auges nicht ausreichte. Für die in den Jahren 01 und 02 entstandenen Heimkosten beantragte sie in ihrer Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung von jeweils 15.000 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung. Das FA berücksichtigte für die einzelnen Jahre neben dem Behindertenpauschbetrag von 1420 EUR lediglich einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR. Weitere Kosten lehnte das FA ab, da dies nur bei Unterbringung in einem Pflegeheim möglich sei.

Hiergegen wendet sich die Steuerzahlerin mit der Klage an das zuständige FG.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage als unbegründet ab, weil die Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG anerkannt werden können. § 33 EStG kann nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung. Das gilt auch für den Umzug in das Altersheim, wenn der Umzug krankheitsbedingt erfolgte. Der Nachweis eines krankheitsbedingten Umzugs in ein Altersheim kann auch durch Vorlage eines amtsärztlichen oder vergleichbaren Attests geführt werden. Dieses Attest muss aber vor oder doch zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug in das Altersheim ausgestellt werden. Da die Steuerzahlerin den krankheitsbedingten Aufenthalt im Altersheim nicht nachweisen konnte, musste die Klage zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für die Kosten des Umzugs, der nicht nachgewiesen worden ist und auch nicht nachträglich mehr nachgewiesen werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Höchstbetrages von 924 EUR gem. § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG liegen nur dann vor, wenn die Steuerzahlerin die ihr wegen der Unterbringung in einem Heim zur dauernden Pflege entstehenden Kosten und Dienstleistungen entstanden wären, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die Unterbringung der Steuerzahlerin im Altenheim erfolgte aber nicht zur dauernden Pflege.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 27.06.2006, 2 K 859/03

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