BMF, Schreiben v. 11.10.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2010, 767

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2010 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

  ab 1.1.2010 1.603 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

  ab 1.1.2010 1.271 Euro

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

  ab 1.1.2010 636 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2010 um 280 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 16.12.2008, IV C 5 – S 2353/08/10007, DOK 2008/0701206 (BStBl 2008 I S. 1073) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2009 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

LStR R 9.9 Abs. 2

BUKG § 6

BUKG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 767

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