Kommentar

1. Verkauft ein privater Anteilseigner seine Beteiligung an einer GmbH 1 an eine neue gegründete GmbH 2, an der er ebenfalls beteiligt ist, und ist das Ziel der Veräußerung, künftig von der GmbH 1 auszuschüttende Beteiligungserträge bei der GmbH 2 mit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung zu verrechnen, so kann eine solche Beteiligungsveräußerung rechtsmißbräuchlich i.S.v. 42 AO 1977 sein, wenn sie wirtschaftlich nicht gewollt war, weil z.B. die GmbH 2 alsbald wieder liquidiert werden soll.

2. Ein Mißbrauch i.S.v. § 42 AO 1977 ist jedoch regelmäßig dann zu verneinen, wenn die Veräußerung der Beteiligung an die GmbH 2 auf Dauer angelegt ist. Denn es ist steuerlich nicht zu beanstanden, wenn ein Steuerpflichtiger – aus welchem Grund auch immer – auf Dauer zwischen sich und einer Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft einschaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.10.1996, I R 55/95

Anmerkung:

Die Verwaltung hat vergeblich mit dem Vorwurf des Gestaltungsmißbrauchs i.S.v. § 42 AO 1977 die vorstehende Gestaltung zu bekämpfen versucht, die es ermöglicht, als Kapitaleinkünfte steuerpflichtige Beteiligungserträge in steuerfreie Veräußerungsgewinne umzuwandeln. Läßt ein privater Anteilseigner Gewinne seiner GmbH an sich ausschütten, so unterliegen diese bei ihm der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG . Veräußert er hingegen seine Beteiligung an eine zwischengeschaltete zweite GmbH, so ist ein dabei erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei, sofern die Beteiligung nicht als wesentliche i.S.v. § 17 EStG 25% übersteigt. Ist sie höher, kann der Anteilsinhaber immerhin den Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG und die Tarifvergünstigung in Anspruch nehmen. Bei der erwerbenden GmbH 2 läßt sich der Beteiligungsertrag mit einer Teilwertabschreibung auf die erworbene Beteiligung verrechnen. Mit dem Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 soll die Gestaltungsmöglichkeit durch eine Absenkung der wesentlichen Beteiligung auf mehr als 10% sowie durch eine Streichung des Freibetrags und der Tarifermäßigung beseitigt werden.

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