Kommentar

Arbeitnehmer einer Steuerberatungsgesellschaft haben nach einer Betriebsvereinbarung die Möglichkeit, ihren Bonusanspruch in Freizeit umzuwandeln, um sich während dieser Zeit auf das Steuerberaterexamen vorzubereiten. Der Auszahlungsbetrag des Bonusanspruchs reduziert sich für jede Stunde Freizeit um den Betrag, der dem individuellen Stundenlohn des Arbeitnehmers entspricht. Arbeitnehmer, die aufgrund dieser Vereinbarung zusätzliche Freizeit in Anspruch genommen haben, beantragen in der Einkommensteuererklärung, einen Betrag in Höhe des dafür umgewandelten Bonusanspruchs als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies wird damit begründet, dass während der zusätzlichen Freizeit die Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen erfolgt ist. Während dieser Zeit sei das übliche steuerpflichtige Gehalt gezahlt worden, was durch die Umwandlung des Bonusanspruchs "erkauft" worden sei. Der Umstand, dass der Bonusanspruch nicht zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und bei Inanspruchnahme der zusätzlichen Freizeit zurückgezahlt worden sei, stelle lediglich eine Verkürzung des Zahlungswegs dar.

Solchen Anträgen kann nicht entsprochen werden. Durch die (teilweise) Umwandlung des Bonusanspruchs in Freizeit verzichtet der Arbeitnehmer auf Einnahmen. Entgangene Einnahmen stellen jedoch keine Aufwendungen i.S. des § 9 EStG dar[1]. Entgegen den Ausführungen der Betroffenen ist der Sachverhalt nicht mit Fällen gleichzustellen, in denen der Arbeitgeber den Bonusanspruch zunächst auszahlt und der Arbeitnehmer ihn später zurückzahlt. Bei Auszahlung des Bonusanspruchs liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, dessen Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führt. Wird auf einen Bonusanspruch verzichtet bzw. wird er in Freizeit umgewandelt, liegt dagegen insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 23.5.2005, o. Az.

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