Kommentar

In diesem Verfahren ging es um die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn Waren mit Kreditkarten gezahlt werden. In diesen Fällen wird der Kunde zwar mit dem vollen Warenpreis belastet. Der Händler erhält jedoch nicht den ausgezeichneten Preis der Ware, sondern einen um die Provision des Kreditkarteninstituts gekürzten Betrag. Streitig war, ob die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Händlers dieser niedrigere Betrag oder der Betrag ist, der dem Kunden von dem Kreditkarteninstitut belastet wird, also der Warenpreis.

Nach dem Urteil ist Bemessungsgrundlage der Lieferung der dem Kunden belastete Betrag (Warenpreis). Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um die Provision des Kreditkarteninstituts wäre nach dem EuGH-Urteil systematisch falsch, weil dann die von dem Händler abzuführende Mehrwertsteuer nicht dem entsprechen würde, was der Endverbraucher wirtschaftlich an Steuer zu tragen hätte.

Bezüglich der von dem Kreditkarteninstitut in Rechnung gestellten Provision erhält der Händler seinerseits eine Dienstleistung des Kreditkarteninstituts, die als Finanzdienstleistung allerdings steuerfrei ist. Ein etwaiger Vorsteuerabzug seitens des Händlers ergibt sich daraus also nicht. Bemißt sich die Provision des Kreditkarteninstituts nach dem Bruttopreis der Ware, schmälert sich die Gewinnspanne des Händlers also auch um die anteilige Umsatzsteuer.

An diesem Urteil, das systematisch sicherlich richtig ist und auch der deutschen Rechtsauffassung entspricht, zeigt sich die Philosophie des EuGH, daß die dem Fiskus zustehende Umsatzsteuer letztlich dem entsprechen muß, was der Endverbraucher wirtschaftlich an Umsatzsteuer getragen hat. Nur durch diese Sichtweise kann der EuGH auch zu dem Ergebnis kommen, das er in der Rechtssache C-317/94 mit Urteil vom 24.10.1996 gefunden hat (vgl. dortige Anmerkung).

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 25.05.1993, C-18/92

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