Leitsatz

1. Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

2. Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i.S. eines Austauschs von Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsguts tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt.

3. Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin, kommt u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 UStG , § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG , § 15 Abs. 1 UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, wurde von zwei Landwirten mit dem Zweck gegründet, auf dem ihr von einem der Gesellschafter unentgeltlich zur Verfügung gestellten Grundstück eine Lagerhalle für die in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter erzeugten Kartoffeln zu errichten.

Die Gesellschafter sollten alle mit der Planung und der Errichtung der Kartoffellagerhalle sowie der Anschaffung von Maschinen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen tragen. Gleiches galt für die Deckung der laufenden Kosten. "Gewinn bzw. Verlust" sollte zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Die Klägerin bezahlte die Bau- und Unterhaltungskosten von Konten, die von beiden Gesellschaftern mit Einlagen zu gleichen Teilen gespeist wurden. Die Klägerin erteilte jedem Gesellschafter für 1993 eine gleich hohe Rechnung mit Umsatzsteuer. Die Klägerin begehrte erfolglos die Erstattung der Vorsteuer für das Bau-Streitjahr 1992. FA und FG meinten, es fehle an entgeltlichen Leistungen von der Gesellschaft an die Gesellschafter.

 

Entscheidung

Für die Entscheidung des Streitjahrs – die Bauphase – kam es auf die beabsichtigte Verwendung der Vorbezüge an. Entscheidend war deshalb, ob die Klägerin durch objektiv nachweisbare Anhaltspunkte belegen konnte, dass sie steuerpflichtige Umsätze ausführen werde. Das war bei dieser Vertragsgestaltung nicht der Fall, denn die Gesellschafter hatten nur vereinbart, die Kosten für die Anschaffung der Lagerhalle und die laufenden Aufwendungen zu gleichen Teilen zu tragen. Das ist keine entgeltliche Nutzungsüberlassung.

 

Hinweis

Für Leistungsbezüge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gibt es keine Besonderheiten; gerade deshalb sollten Sie bei Vertragsgestaltungen vorsichtig sein: Sollen diese entgeltlich gestaltet werden, ist zu beachten:

Eine Personenvereinigung ist auch Unternehmer, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern entgeltliche Leistungen erbringt.

Es muss dann aber eindeutig für konkrete Leistungen ein konkretes Entgelt vereinbart sein.

Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht weder entgegen,

  • dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt,
  • noch dass sie durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt.
  • Dient die Tätigkeit der Personenvereinigung ausschließlich oder teilweise dem konkreten Individualinteresse des Mitglieds, kann das Austauschverhältnis bereits aus der Art der Leistung begründet sein.
  • Die Zahlungen können sich am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen, aber auch an der Höhe der Beteiligung orientieren.

Beachten Sie aber unbedingt: Entgeltliche Leistungen liegen nur vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt. Dafür genügt nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn konkret die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt.

Bei der Gestaltung eines ähnlichen Sachverhalts sollten Sie auch bedenken, dass ein Vorsteuerabzug der Gesellschafter selbst auch in Betracht kommt, wenn die Gesellschaft außer den Leistungen an die Gesellschafter keine Umsätze erbringen wird (BFH, Urteil vom 1.10.1998, V R 31/98, BFHE 187, 78).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.11.2002, V R 18/01

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