OFD Nürnberg, Verfügung v. 9.4.2001, S 7410 - 116/St 43

Ab 1.4.2000 gilt ein neues Übertragungssystem für Milchquoten, das auf der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung – ZAbgV) vom 12.1.2000 (BGBl 2000 I S. 27) beruht. Es wurde ein Marktmodell eingeführt, das den flächenlosen Verkauf von Milchquoten über börsenähnliche, bundesweit eingerichtete Verkaufsstellen garantiert. Für den Freistaat Bayern ist die Bayerische Landesanstalt für Ernährung, Milchquotenverkaufsstelle Bayern, Menzingerstr. 54, 80638 München, zuständig.

Die ersten Börsentermine waren der 30.10.2000 und der 31.1.2001; im übrigen gelten der 1. April, der 1. Juli und der 30. Oktober eines Jahres als Verkaufstermine.

Das Verfahren der Verkaufsstellen und der Übertragungsmodus sind in den §§ 8 – 11 ZAbgV geregelt. Milcherzeuger, die Milchquoten verkaufen wollen, müssen ihr Angebot bei der Verkaufsstelle einreichen und die angebotene Menge und den angestrebten Mindestpreis pro Kilogramm angeben. Das Angebot enthält die Umsatzsteuer mit dem nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG maßgeblichen Steuersatz (derzeit 9 %) bei Durchschnittsbesteuerung oder mit dem Regelsteuersatz, wenn der Land- und Forstwirt zur Regelbesteuerung optiert hat; es handelt sich demnach um ein Bruttopreisangebot.

Zum gleichen Termin müssen auch die Milcherzeuger, die Milchquote kaufen wollen, ihr Nachfrageangebot bei der Verkaufsstelle einreichen. Das Gebot enthält die nachgefragte Menge und den angestrebten Höchstkaufpreis.

Nach Ermittlung des sog. Gleichgewichtspreises (Einheitspreis, zu dem alle Übertragungen an diesem Termin vorgenommen werden) werden die im Preisrahmen liegenden Quoten verteilt. Die zum Zuge gekommenen Nachfrager überweisen den zu zahlenden Betrag an die Verkaufsstelle. Diese kehrt das Geld an die erfolgreichen Anbieter aus.

Die Verkaufsstelle ist verpflichtet für die Abwicklung der Nachfrage- und Verkaufsgebote gestaffelte Gebühren zu verrechnen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach dem anliegenden BMF-Schreiben vom 19.12.2000, IV B 7 – S 7410 – 23/00 an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

 

Normenkette

UStG § 24

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge