OFD Koblenz, 03.05.1999, S 7240 A - St 51 4

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.1998, V R 19/98 (NV) die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9.12.1997, 2 K 2961/96 als unbegründet zurückgewiesen und damit die Rechtsauffassung der OFD Koblenz (Verfügung vom 1.3.1996, S 7240 A - St 51 4) und die Rechtsauffassung des FG (Verfügung vom 27.3.1998, S 7240 A - St 51 4) bestätigt.

Hiernach unterliegt die Einräumung von Nutzungsrechten an Urheberrechten als unselbständige Nebenleistung nicht dem ermäßigten USt-Satz.

Der allgemeine Steuersatz ist anwendbar, wenn Nutzungsrechte an Urheberrechten nur als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung eingeräumt werden. Indiz dafür ist, daß für die Nutzung von Urheberrechten kein besonderes Entgelt vereinbart und gezahlt wird.

Die Erkundung und Bestimmung geschützter Landschaftsbestandteile durch einen Biotopkartierer stellt bei natürlicher Betrachtung die den rechtlichen Charakter der gesamten Tätigkeit bestimmende Leistung dar, hinter der eine Leistung durch Überlassung von Urheberrechten zur Auswertung als rechtsunerheblich zurücktritt. Die Leistungen des Biotopkartierers im Rahmen der Feststellung geschützter Landschaftsbestandteile (Biotopkartierung) erhielten durch die zur Auswertung überlassenen Urheberrechte nicht das umsatzsteuerrechtliche Gepräge, das es rechtfertigt, sie als einheitliche Leistung mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Die Umsätze der Biotopkartierer unterliegen damit weder als Leistungen (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG noch als Lieferung von kartographischen Erzeugnissen aller Art nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 Buchst. e der Anlage zum UStG dem ermäßigten USt-Satz.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 c

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