OFD Cottbus, Verfügung v. 29.3.1999, S 2221 - 24 - St 110

Mit Urteil vom 2.4.1998 hat das Thüringer Finanzgericht unter dem Aktenzeichen II 420/96 ausgeführt, daß es sich um keine privilegierte Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt, wenn das übertragene Vermögen selbst (ertraglos) genutzt wird.

Im betreffenden Fall hatte der Kläger im Zuge der Auseinandersetzung einer aus dem Kläger und seiner Mutter bestehenden Erbengemeinschaft ein von ihm, seiner Familie und seiner Mutter bewohntes Hausgrundstück in Alleineigentum übernommen. Lt. dem hierüber geschlossenen Notarvertrag gewährt der Kläger seiner Mutter auf Lebenszeit mietfrei eine abgeschlossene Wohnung im Haus; Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllbeseitigung solle der Kläger tragen, die Kosten der malermäßigen Instandhaltung der Wohnung jedoch die Mutter selbst.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger die anteilig auf die Grundfläche der von seiner Mutter genutzten Wohnung entfallenden Kosten für Wasser, Strom, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Instandhaltung, Versicherung und Grundsteuern als dauernde Last geltend.

Das FA erkannte die Kosten für Wasser, Strom etc. als dauernde Last an, die Kosten für Instandhaltung, Versicherung und Grundsteuern jedoch nicht. Insbesondere sei für die Übernahme der Kosten der Instandhaltung der Wohnung der Mutter durch den Kläger kein besonderer Verpflichtungsgrund aus dem Übergabevertrag erkennbar.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Die zulässige Klage beim Thüringer Finanzgericht war nach Auffassung des Senats unbegründet. Es handle sich bei vorgenannter Vermögensübergabe nicht um eine steuerlich begünstigte Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Nach gängiger BFH-Rechtsprechung bestehe die Besonderheit der begünstigten Vermögensübergabe zum einen darin, daß mit der Vermögensübergabe an die nachfolgende Generation, unter Vorwegnahme des Erbfalls, das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit ermöglicht werden soll. Zum anderen soll aus dem übernommenen Vermögen die Versorgung der weichenden Generation zumindest teilweise gesichert werden. Die Anwendung der Grundsätze über die steuerlich privilegierte private Versorgungsrente erfordere deshalb, daß eine ertragbringende Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet wurde und durch ihre Erträge ganz oder zumindest teilweise dessen Existenz sicherte, zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird. Der Vermögensübergeber behalte sich typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nun allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen.

Die Mutter des Klägers habe zwar unzweifelhaft eine unentgeltliche Vermögensübertragung hinsichtlich ihres Teils des Hausgrundstückes auf den Kläger vorgenommen, jedoch seien die Aufwendungen des Klägers nicht tatsächlich aus den Erträgen des übertragenen Vermögens erbracht worden, da die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgte. Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG seit dem 1.1.1987 werde dem Eigentümer kein Ertrag mehr aus der von ihm eigengenutzten Wohnung fiktiv zugerechnet, folglich erziele er keine Erträge aus dem übernommenen Vermögen, aus denen er Versorgungsleistungen tragen könne.

Der Auffassung, daß die Eigennutzung durch Ersparen von Mietkosten eine bestimmungsgemäßige wirtschaftliche Verwertung sei, deren Ertrag mittels Geldrente an den Übergeber abgeführt werde, folgte der Senat nicht. Sie berücksichtige nicht den durch die Einführung der Privatgutlösung dokumentierten Willen des Gesetzgebers, daß die Nutzung von Wohnraum zu eigenen Zwecken in die einkommensteuerlich irrelevante Privatsphäre verlegt worden sei. Die existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit i.S. der steuerlich privilegierten Vermögensübergabe sei deshalb bei einer ertraglosen, weil selbstgenutzten Immobilie, nicht mehr gegeben. Auch spreche gegen diese Auffassung, daß sie die vom Großen Senat des BFH und auch vom BVerfG getroffenen Aussagen für die verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG außer Acht lasse. Die Privilegierung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt gerade darin, daß die steuerliche Leistungsfähigkeit auf den Übernehmer übertragen werde.

Ungeachtet dessen seien die Kosten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht als dauernde Last abzugsfähig, da Vertragsgegenstand die Einräumung einer lebenslänglichen Nutzungsbefugnis an einer Wohnung und damit eines dinglich gesicherten Wohnrechts sei. Dies schließe die Berücksichtigung der Aufwendungen als dauernde Last zwar nicht aus. Erziele allerdings der neue Eigentümer deshalb keine Erträge, weil sich der alte Eigentümer insgesamt die Nutzungsbefugnis und damit die Vermögenserträge vorbehalten habe, sei also die Übertragung von Vermögen wie im vorliegenden Fall ausschließlich unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts erfolgt, dann handle es sich jedoch um keine Vermögensübergabe gegen V...

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