Leitsatz

1. Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor und übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gem. § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gem. § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des Ablösungsbetrags nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen.

2. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 2 ErbStG , § 25 Abs. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Kläger schenkte seinem Sohn ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Dabei übernahm er die anfallende Schenkungsteuer. Das FA berechnete die übernommene Steuer, ohne zu berücksichtigen, dass sie insoweit, als sie auf den Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung entfällt, zu stunden ist. Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, soweit die übernommene Steuer zu stunden ist, sei sie nur mit dem abgezinsten Betrag hinzuzurechnen.

 

Entscheidung

Der BFH gab dem Kläger Recht, und zwar unabhängig davon, ob der Sohn von der Möglichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch gemacht hätte oder nicht. Denn maßgeblich ist, in welchem Umfang der Sohn durch die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Kläger bereichert ist.

Bei der Ermittlung der Bereicherung ist aber so oder so die teilweise Steuerstundung zu berücksichtigen, weil dieser Steuerteilbetrag den Sohn im Zeitpunkt der Grundstücksschenkung auch dann nur in der Höhe des Abzinsungsbetrags belastet hätte, wenn er sich ohne die Übernahme nicht für eine Ablösung entschieden hätte.

 

Hinweis

Schenker und Beschenkter können bei einer unter § 25 Abs. 1 ErbStG fallenden Zuwendung die Frage, ob der Schenker die anfallende Schenkungsteuer übernehmen soll, unbeeinflusst von den Erwägungen prüfen, die zu der Ablösemöglichkeit nach Satz 3 der Vorschrift anzustellen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.1.2002, II R 15/00

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