a) Rücktritt vom Erbvertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten

Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm ggü. nicht aus. Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam ggü. dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.

BGH v. 27.1.2021 – XII ZB 450/20

BGB § 131, § 164, § 1896, § 2296; ZPO § 51

Beraterhinweis Ein Vorsorgebevollmächtigter ist grundsätzlich ermächtigt, für den Vollmachtgeber einen Rücktritt vom Erbvertrag entgegenzunehmen (§§ 2296 Abs. 2 Satz 1, 164 Abs. 3 BGB). Insoweit gilt nichts anderes als für andere ggü. dem Vollmachtgeber abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärungen, die rechtlich nachteilig sein können. Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings, dass mit der gewillkürten Stellvertretung ein höheres Missbrauchsrisiko für den Vollmachtgeber verbunden sein kann als mit einer gesetzlichen Vertretung durch einen Betreuer. Dies gilt insb. für den Fall, dass der Zurücktretende selbst bevollmächtigt und vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) befreit ist, weil der Vollmachtgeber dann keine Kenntnis vom Rücktritt erhält und auf diesen nicht durch Errichtung einer anderweitigen Verfügung von Todes wegen reagieren kann. Ob die Vollmacht den Zurücktretenden in diesem Fall zur wirksamen Entgegennahme seiner eigenen Rücktrittserklärung ermächtigt, wird unterschiedlich beurteilt (dagegen Kanzleiter in Staudinger, BGB, § 2271 Rz. 14; Zimmer, ZEV 2007, 162; Eickelberg, ZEV 2019, 563; dafür Litzenburger in BeckOK/BGB, § 2271 Rz. 19; Keim, ZEV 2010, 360; offengelassen von Weidlich in Palandt, § 2271 Rz. 6). In der Praxis empfiehlt es sich, den sichersten Weg zu gehen und die Bestellung eines Betreuers mit entspr. Aufgabenkreis für die Entgegennahme der Rücktrittserklärung anzuregen.

b) Herausgabe einer mehrere Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung

Der Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB fällt nicht in den Nachlass. Mehreren Vertragserben steht der Anspruch nicht gemeinschaftlich, sondern jedem von ihnen persönlich zu einem seiner Erbquote entspr. Bruchteil zu.

BGH v. 10.3.2021 – IV ZR 8/20

BGB § 2287

Beraterhinweis Sind mehrere Vertragserben berufen, kann jeder von ihnen den Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten aus § 2287 BGB selbst geltend machen. Bei Teilbarkeit des verschenkten Gegenstandes ist der Anspruch gem. §§ 420, 741 ff. BGB auf Einräumung eines der Erbquote entspr. Miteigentumsanteils gerichtet (OLG München v. 4.12.2014 – 8 U 2900/14, FamRZ 2015, 1531; Weidlich in Palandt, § 2287 Rz. 12), bei Unteilbarkeit kann gem. § 432 BGB nur Herausgabe an alle Miterben gemeinschaftlich verlangt werden (Kanzleiter in Staudinger, BGB, § 2287 Rz. 24; Musielak in MünchKomm/BGB, § 2287 Rz. 20; Weidlich in Palandt, § 2287 Rz. 12). Ob ein Miterbe, dem der verschenkte Gegenstand im Wege der Teilungsanordnung zugedacht war, ausnahmsweise vollständige Herausgabe an sich selbst verlangen kann, ist umstritten (dafür OLG Frankfurt v. 19.2.1991 – 8 U 116/89, NJW-RR 1991, 1157; Weidlich in Palandt, § 2287 Rz. 12; dagegen OLG Hamm v. 21.7.2009 – 10 U 30/09; Waltermann, JuS 1993, 276; Schindler, ErbR 2015, 538). Mehrere Beschenkte schulden die Herausgabe nicht als Gesamtschuldner, sondern gem. § 420 BGB nach Kopfteilen (OLG München v. 4.12.2014 – 8 U 2900/14, FamRZ 2015, 1531).

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