rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Betriebseinnahmen einer Fahrschule wegen schwerer Buchführungsmängel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zeitliche Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung in aller Regel ihre Ordnungsmäßigkeit und berechtigen das FA zu einer Schätzung.

2. Die Buchführung einer Fahrschule ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. teilweise erhebliche Differenzen zwischen den abgelegten Belegen und den steuerlich erfassten Betriebseinnahmen bestehen, eine Differenz zwischen dem rechnerischen Kassensbestand laut Kassenbuch und dem Bilanzansatz für die Kasse besteht, für ein Streitjahr keine Buchführungsunterlagen zur Kasse mehr vorliegen, in den Folgejahren die monatlichen Kassenblätter durch die zuständige Buchhalterin im Steuerbüro per EDV erstellt werden, hierzu jedoch keine handschriftliche Aufzeichnungen existieren, nachweislich in erheblichem Umfang nicht für alle Fahrschüler Einnahmen verbucht worden sind und somit insgesamt keine Kassensturzfähigkeit gegeben ist.

3. Die Schätzung der Betriebsprüfung ist trotz kleinerer Ungereimtheiten insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsprüfung von der Anzahl der durch die Fahrschule bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes beantragten Führscheine ausgeht, eine Durchfall- bzw. Wiederholerquote von 30 % unterstellt, die Einnahmen pro Fahrschüler aus den von der Fahrschule erteilten Schlussrechnungen ableitet, einen Sicherheitszuschlag von 10 % vornimmt und den nicht nachgewiesenen Erklärungen des Fahrschulinhabers, er habe auch kostenlose Fahrstunden erteilt, Rabatte gewährt und Gefälligkeitsrechnungen erstellt, z. B. damit die Fahrschüler von Verwandten höhere Zuschüsse für den Führerschein bekommen, nicht folgt.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, §§ 158, 146 Abs. 1 Sätze 1-2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung.

Der Kläger ist seit dem 21. Mai 2010 Insolvenzverwalter über das Vermögen der … X-Fahrschule GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Auf Grund einer Betriebsprüfung vom Sommer 2009 für die Jahre 2004 bis 2007 wurden die streitigen Steuerbescheide geändert. Die Betriebsprüferin sah die Kassenführung als mit Mängeln behaftet an, die Erstellung des Kassenblattes durch eine Angestellte des Steuerbüros gewährleiste nicht die geforderte Kassensturzfähigkeit. Der Kassenbestand zum 31.12.2005 lt. Bilanz habe nicht mit dem Bestand lt. Kassenbuch übereingestimmt. Die Prüferin kam zu den in der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2011 (Bl. 108 ff FG-Akte) dargestellten Hinzuschätzungen. Auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise sei festgestellt worden, dass nicht für alle Fahrschüler eine Abschlussrechnung in der Buchführung vorliege und somit keine Einnahmen verbucht wurden. Es seien in nicht unerheblichem Umfang erteilte Fahrstunden nach nicht bestandener praktischer Prüfung unerklärt geblieben. Die Betriebsprüfung hat die vorgelegten Ausbildungsnachweise mit den Angaben der Führerscheinstelle abgestimmt. Daraufhin wurden nicht erklärte Einnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. Bp-Bericht Tz. 21 g., Bl. 67 der FG-Akte) hinzugerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht verwiesen. Die streitigen Bescheide ergingen am 22. April 2010, der hiergegen gerichtete Einspruch wurde am 14. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat am 10.10.2012 den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Herrn P. zum Klageverfahren beigeladen.

Der Kläger trägt vor, die angegriffenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, die Schätzungen der Schülerzahlen seien rechtsfehlerhaft. Der Beklagte habe den Sachverhalt nicht ordentlich aufgeklärt. Zudem sei der Sicherheitszuschlag i. H. v. 10% rechtsgrundlos und willkürlich erfolgt. Die schuldnerische Buchführung sei nicht vollständig unbrauchbar gewesen. Nach Angabe des Beigeladenen seien die Einnahmen bis auf wenige Ausnahmen vollständig gebucht. Die Beantragung eines Führerscheins bedeute nicht in jedem Fall auch eine erfolgte Ausbildung. Mögliche Fahrschulwechsel während der Ausbildung seien außer Betracht geblieben. Es könnte auch eine Antragstellung innerhalb des Prüfungszeitraums, aber eine Ausbildung und Abrechnung außerhalb der geprüften Jahre erfolgt sein. Unterschiedliche Schreibweisen oder Schreibfehler von Namen könnten zu Missverständnissen führen. Auch Ausbildungsunterbrechungen seien möglich. Der Beigeladene führte im Schreiben vom 23.08.2010 (Bl. 107 Finanzgericht-Akte) aus, es sei richtig, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle sehr schwer z...

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